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    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2015</title>
    <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2292859/Lde/index.html</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German</language>
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      <title>Landessozialgericht</title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2292859/Lde/index.html</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte befürchten gravierende Verfahrensverzögerungen durch geplante Gesetzesänderungen des Sachverständigenrechts]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3420702/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Verfahrensverzögerungen durch geplante Gesetzesänderungen des Sachverständigenrechts <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3420708">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p><strong>Präsidentinnen und Präsidenten der
Landessozialgerichte befürchten gravierende
Verfahrensverzögerungen durch geplante Gesetzesänderungen
des Sachverständigenrechts</strong></p>
<p> Sie haben mit einer gemeinsamen Erklärung an den
Gesetzgeber appelliert, auf geplante Änderungen des
Sachverständigenrechts für das sozialgerichtliche
Verfahren zu verzichten. Derzeit dauern sozialgerichtliche
Verfahren z. B. in Baden-Württemberg sowohl in erster als auch
in zweiter Instanz durchschnittlich etwa 12 Monate (Klageverfahren
11,9, Berufungsverfahren 12,2 Monate, bezogen auf das Jahr 2014).
Diese Verfahrensdauer gilt es, weiter zu verkürzen und nicht
zu verlängern, weil die meisten Verfahren in der
Sozialgerichtsbarkeit existenzielle Leistungen (Grundsicherung,
Renten, Krankenversicherung) betreffen. Die beabsichtigten
Änderungen im Sachverständigenrecht, insbesondere die
verpflichtende Anhörung zur Person eines Sachverständigen
vor Erteilung eines Gutachtensauftrages, werden zu einer
Verfahrensverlängerung führen, die die
Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte
für nicht vertretbar halten.</p>
<p>Die gemeinsame Erklärung der Präsidentinnen und
Präsidenten der Landessozialgericht lautet im Volltext:</p>
<p>  </p>
<table border="0" cellpadding="0" cellspacing="0" style=
"width: 644px;">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="34"></td>
<td width="610">
<p align="center"><strong>Gemeinsame Erklärung</strong></p>
<p align="center"><strong>der Präsidentinnen und
Präsidenten der Landessozialgerichte</strong></p>
<p align="center"><strong>anlässlich der 47. Richterwoche des
Bundessozialgerichts</strong></p>
<p align="center"><strong>zum</strong></p>
<p align="center"><strong>Gesetz zur Änderung des
Sachverständigenrechts</strong></p>
<p align="center"><strong>und zur weiteren Änderung des
Gesetzes über das Verfahren in</strong></p>
<p align="center"><strong>Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit</strong></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>  </p>
<p class="Default"><strong>Nicht notwendige Eingriffe in ein
funktionierendes System</strong></p>
<p class="Default">Die Einholung von Sachverständigengutachten
funktioniert in der Sozialgerichtsbarkeit reibungslos. Sowohl
Sozialgerichtsgutachten als auch das bislang praktizierte Verfahren
bei deren Einholung weisen bei den Beteiligten einen hohen
Akzeptanzgrad auf. Die Auswirkungen der vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz beabsichtigten
Änderungen im Sachverständigenrecht der
Zivilprozessordnung auf die Sozialgerichtsbarkeit sind
gravierend.</p>
<p class="Default">
<strong> </strong><strong>Verfahrensverlängerung statt
Prozessökonomie</strong></p>
<p class="Default">Einige der beabsichtigten Änderungen werden
das durch die Amtsermittlung geprägte Verfahren der
Sozialgerichtsbarkeit eher erschweren als fördern. Dazu
gehört insbesondere die verpflichtende Anhörung der
Beteiligten zur Person eines Sachverständigen vor Erteilung
des Gutachtensauftrages. Diese wird die Dauer vieler
Sozialgerichtsverfahren um Monate verlängern. Der Nutzen
für die Beteiligten ist zweifelhaft: Bereits jetzt erfahren
die Beteiligten durch den schriftlichen Gutachtensauftrag den Namen
des beauftragten Sachverständigen so rechtzeitig, dass sie
hinreichend Gelegenheit haben, Einwendungen zu erheben oder einen
Ablehnungsantrag zu stellen. Außerdem können die
Kläger im Sozialgerichtsprozess einen Gutachter ihres
Vertrauens beauftragen lassen.</p>
<p class="Default"><strong> </strong><strong>Appell an den
Gesetzgeber</strong></p>
<p>Die Präsidentinnen und Präsidenten der
Landessozialgerichte appellieren daher anlässlich der 47.
Richterwoche des Bundessozialgerichts, bei der es um das Thema
„Qualitätssicherung“ geht, an den Gesetzgeber, bei
den geplanten Änderungen im Sachverständigenrecht die
negativen Auswirkungen auf die Sozialgerichtsbarkeit stärker
zu berücksichtigen. Angesichts der neuen Herausforderungen,
die an die Sozialgerichtsbarkeit gestellt werden, sollte auf die
beabsichtigten Änderungen für die Sozialgerichtsbarkeit
verzichtet werden.</p>
<p> Mit freundlichen Grüßen</p>
<p> Dr. Karsten Toparkus</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>-Pressesprecher-</p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 05 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahreskonferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte in Hamburg vom 04.-06.05.2015 in Hamburg]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2927765/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<b>Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte – ein Beitrag zum effektiven Rechtsschutz in der Sozialgerichtsbarkeit </b><br /><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker2927771">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der
Landessozialgerichte in Hamburg begrüßt die
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der
elektronischen Akte in der Sozialgerichtsbarkeit. Sie stellen aber
auch gleichzeitig fest, dass diese technologische Neuerung eine der
größten Herausforderungen der Sozialgerichtsbarkeit nach
der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vor
10 Jahren (Hartz IV) sein wird. Mit dem elektronischen
Rechtsverkehr und der elektronischen Akte bietet sich der
Sozialgerichtsbarkeit die Chance einer umfassenden Modernisierung,
verbunden mit einer Verbesserung des Rechtschutzes. Die
Arbeitsorganisation der Sozialgerichtsbarkeit und die Kommunikation
mit den Verfahrensbeteiligten werden effizienter sein.</p>
<p>Die Konferenz weist allerdings auch darauf hin, dass die moderne
Technik nicht zum Nulltarif eingeführt werden kann. Es bedarf
erheblicher Investitionen in Technik und Personal, um eine
reibungslose Einführung zu gewährleisten. Zugleich
fordern die Präsidentinnen und Präsidenten, dass die
Angehörigen der Justiz die elektronische Akte und die
Arbeitsabläufe mitgestalten können, damit eine
größtmögliche Akzeptanz erreicht wird. Außerdem
muss sichergestellt werden, dass Klägerinnen und Kläger,
die moderne Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung haben,
auch in Zukunft ungehinderten Zugang zu den Sozialgerichten haben.
Wichtig wäre nach Auffassung der Konferenz zudem, dass die zur
Anwendung kommende Informationstechnik gewährleistet,
jederzeit mit anderen Programmen in anderen Bundesländern und
mit Programmen der Sozialleistungsträger und Behörden
kompatibel ist.</p>
<br />

<br />

</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jun 08 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landkreis Freudenstadt muss für die Betreuung im Heilbronner Frauenhaus zahlen]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2927755/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Der Vertrag zwischen Stadt und Landkreis Heilbronn und dem Träger des dortigen Frauen- und Kinderschutzhauses entspricht den gesetzlichen Vorgaben. <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker2927761">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<br />

<br />

<p>Der Vertrag zwischen Stadt und Landkreis Heilbronn und dem
Träger des dortigen Frauen- und Kinderschutzhauses entspricht
den gesetzlichen Vorgaben. Dies entschieden die Richter des 12.
Senats des Landessozialgerichts und verurteilten den Landkreis
Freudenstadt, die Kosten für die psychosoziale Betreuung einer
von dort stammenden Frau im Heilbronner Frauenhaus zu erstatten.
Der beklagte Landkreis hatte eine Kostenübernahme unter
anderem mit der Begründung verweigert, die vertraglichen
Grundlagen entsprächen nicht den Vorgaben des
Sozialgesetzbuchs.</p>
<p>Zum Streit zwischen den beiden kommunalen Trägern kam es,
nachdem eine ursprünglich im Landkreis Freudenstadt wohnhafte
Frau im Heilbronner Frauenhaus Zuflucht vor ihrem
gewalttätigen und alkoholabhängigen Ehemann gesucht
hatte. Die Frau, die zuvor von ihrem Mann misshandelt und
eingesperrt worden war, lebte über einen Zeitraum von neun
Monaten im Frauenhaus und wurde dort psychosozial betreut. Der
Landkreis Freudenstadt, der selbst über keine eigenes
Frauenhaus verfügt, verpflichtete sich wiederholt, für
die Kosten aufzukommen.</p>
<p>Als ihm dann aber gut 25.000 € in Rechnung gestellt wurden,
weigerte sich der beklagte Landkreis zu zahlen. Nicht er, sondern
das Jobcenter Freudenstadt sei der richtige Ansprechpartner,
lautete eine erste formale Begründung. Außerdem seien die
zwischen Stadt bzw. Landkreis Heilbronn und dem Träger des
Heilbronner Frauenhauses, einem Träger der freien
Wohlfahrtspflege, vereinbarten Tagessätze deutlich
überhöht; die vertraglichen Ver-einbarungen genügten
den gesetzlichen Anforderungen insgesamt nicht.</p>
<p>Dem widersprachen die Stuttgarter Richter in zweiter Instanz und
verurteilten den beklagten Landkreis zur Zahlung. Der Vertrag
zwischen Träger und Stadt bzw. Landkreis Heilbronn sei wirksam
und begründe einen Zahlungsanspruch des Trägers. Da die
untergebrachte Frau aus dem Landkreis Freudenstadt stamme habe
dieser den Rechnungsbetrag zu erstatten. Das Zweite Buch des
Sozialgesetzbuchs stelle zwar besondere Anforderungen an
Verträge zwischen Grundsicherungsträgern und Dritten, die
- wie hier - im Auftrag der Jobcenter Leistungen erbringen. Die
Anforderungen dürften jedoch nicht überspannt werden.
Dies gelte insbesondere bei Trägern der freien
Wohlfahrtspflege, deren Unterstützung das Gesetz
ausdrücklich fordere.</p>
<p align="left">Das Sozialgericht Heilbronn hatte in erster Instanz
noch die gegenteilige Ansicht vertreten. Es mangele vor allem an
Vereinbarungen über Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfungen, hatte das Heilbronner Gericht sein
klageabweisendes Urteil begründet. Mangels einer ausreichenden
vertraglichen Grundlage habe der Träger des Frauenhauses schon
gegenüber dem Jobcenter Heilbronn keinen Zahlungsanspruch;
deshalb scheide ein Erstattungsanspruch gegen den Landkreis
Freudenstadt aus.</p>
<br />

<br />

<p>Die das Heilbronner Urteil aufhebende Entscheidung des
Landessozialgerichts war mit Spannung erwartet worden. Die zwischen
Stadt und Landkreis Heilbronn und dem Träger des Frauenhauses
abgeschlossene Vereinbarung entspricht nämlich dem
üblichen Standard von Verträgen zwischen Betreibern von
Frauenhäusern und kommunalen Trägern. Die Tragweite des
Stuttgarter Urteil geht deshalb über den konkret entschiedenen
Fall weit hinaus.</p>
<br />

<br />

<p>Urteil des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
08.05.2015</p>
<br />

<br />

<p>Az.: L 12 AS 1955/14</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Grundsicherung für
Arbeitsuchende -</strong></p>
<p><strong>§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen
zur Eingliederung</strong></p>
<p>(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach
diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen,
soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind,
ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die
zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen
Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf
dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen
unterstützen.</p>
<p>(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im
Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung
entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem
Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet,
wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung
insbesondere über</p>
<p>1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,</p>
<p>2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen
für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und</p>
<p>3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der
Leistungen besteht. Die Vereinbarungen müssen den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Leistungsfähigkeit entsprechen.</p>
<p><strong>§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im
Frauenhaus</strong></p>
<p>Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der
kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen
Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus
zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die
Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu
erstatten.</p>
<br />

<br />

<br />

<br />

<p><br />

</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 08 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Verletzung bei Bergrettung - Unfallkasse muss zahlen]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2620023/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Vor dem Landessozialgericht obsiegte ein 33-jähriger Bergwachthelfer aus dem Hochschwarzwald, der bei der Rettung eines verunglückten Skispringers eine schwere Knieverletzung erlitten und bei der Unfallkasse Baden-Württemberg erfolglos deren Anerkennung als Arbeitsunfall beantragt hatte. <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker2620029">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p align="left">Vor dem Landessozialgericht obsiegte ein
33-jähriger Bergwachthelfer aus dem Hochschwarzwald, der bei
der Rettung eines verunglückten Skispringers eine schwere
Knieverletzung erlitten und bei der Unfallkasse
Baden-Württemberg erfolglos deren Anerkennung als
Arbeitsunfall beantragt hatte. Die in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherte Tätigkeit als Bergwachthelfer
und Rettungsassistent sei ur-sächlich für die Verletzung
des Knies gewesen, entschieden die Richter des 9. Senats und
stellten fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt
habe.</p>
<p>Der 33-Jährige hatte einen landenden Rettungshubschrauber
eingewiesen, der zum Abtransport des verunfallten Skispringers
angefordert worden war. Dabei wurde er vom Abwind der
Hubschrauberrotoren, dem sog. „down wash" erfasst. Gegen
diesen orkanartigen Luftwirbel stemmte sich der Kläger
erfolglos an, das rechte Knie knickte weg und dabei wurde die
Kniescheibe aus dem Halteapparat gerissen. Die Anerkennung dieses
Unfallgeschehens als Arbeitsunfall lehnte die Unfallkasse
Baden-Württemberg als Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung jedoch ab. Deren Ärzte hatten festgestellt,
dass bei dem Bergretter eine Vorschädigung des Kniegelenks
vorgelegen habe. Diese Vorschädigung und nicht der Unfall sei
die wesentliche Ursache der Knieverletzung gewesen, begründete
die Unfallkasse ihre ablehnende Entscheidung.</p>
<br />

<br />

<p>Dieser Beurteilung folgten die Richter des für das
Unfallversicherungsrecht zuständigen 9. Senats nicht und
stellten das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall fest. Zur
Begründung verwies das Gericht u. a. auf ein im Verlauf des
Berufungsverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten. Der
vom Senat beauftragte Gutachter habe überzeugend dargelegt,
dass eine Vorschädigung des Kniegelenks, so sie denn
vor-gelegen habe, nicht ursächlich für die erlittene
Knieverletzung gewesen sei. Der Kläger habe in der
Vergangenheit einen körperlich anspruchsvollen Beruf als
Elektriker ausgeübt und sei seit 1998 ehrenamtlich in der
Bergwacht tätig gewesen, ohne dass es zu
behandlungsbedürftigen Erkrankungen des Kniegelenks gekommen
sei. Die anlagebedingte Vorschädigung könne deshalb nicht
so gravierend gewesen sein, dass auch jedes andere alltäglich
vorkommende Ereignis eine derart schwerwiegende Schädigung
auslösen könne.</p>
<p>In erster Instanz hatte das Sozialgericht Freiburg noch die
Klage abgewiesen. In die-sem Verfahren waren bereits zwei
medizinische Sachverständigengutachten eingeholt worden, ein
Gutachten im Auftrag des Gerichts und ein weiteres auf Antrag des
33-Jährigen. Das Gerichtsgutachten hatte die Auffassung der
Berufsgenossenschaft gestützt; der vom Kläger benannte
Sachverständige hatte demgegenüber die Ansicht vertreten,
das Unfallgeschehen sei als Arbeitsunfall zu werten. Das
Sozialgericht hatte sich dem Gutachten des von Amts wegen
beauftragten Sachverständigen angeschlossen und die Klage
abgewiesen. Dieses Urteil hoben die Richter des
Landessozialgerichts auf und gaben der Berufung des
Bergwachthelfers statt. Der Senat hat die Revision gegen dieses
Urteil nicht zugelassen.</p>
<p>Urteil des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
10.03.2015</p>
<p>Az.: L 9 U 4750/12</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Siebtes Buch (VII)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Gesetzliche
Unfallversicherung -</strong></p>
<p><strong>§ 8 Arbeitsunfall</strong></p>
<p>(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den
Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führen.</p>
<p>…</p>
<p><strong>§ 2 Versicherung kraft Gesetzes</strong></p>
<p>(1) Kraft Gesetzes sind versichert</p>
<p>1. Beschäftigte,</p>
<p>…</p>
<p>12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei
Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich,
insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich
der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der
Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,</p>
<p>...</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 10 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Sozialhilfe für in Italien lebende Familie]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2619995/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht hat die Aufhebung der Bewilligung von Sozialhilfe für eine in Süditalien lebende deutsche Staatsangehörige und ihre vier Kinder bestätigt. <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker2620001">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p align="left">Das Landessozialgericht hat die Aufhebung der
Bewilligung von Sozialhilfe für eine in Süditalien
lebende deutsche Staatsangehörige und ihre vier Kinder
bestätigt. Damit unterlag die Familie, die bereits erfolglos
vor dem Sozialgericht Stuttgart geklagt hatte, auch in zweiter
Instanz.</p>
<p>Die 41-jährige Mutter, die mit einem italienischen
Staatsbürger verheiratet ist, lebt seit 1996 zusammen mit
ihrem Mann in Italien. Zuvor war dieser wegen einer Haftstrafe
dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. In
Italien wurden dann die vier gemeinsamen Kinder geboren, die sowohl
die deutsche, als auch die italienische Staatangehörigkeit
besitzen. Nachdem der Familienvater 2003 arbeitslos geworden war,
beantragten Mutter und Kinder Sozialhilfe in Deutschland. Diese
wurde ihnen auch gewährt, da die Familie aufgrund des wegen
der Ausweisung bestehenden Einreiseverbots des Vaters gehindert
sei, zusammen in Deutschland zu leben. Seither bezogen Mutter und
Kinder durchgängig Leistungen vom Sozialamt, der letzte
Bewilligungsbescheid erging im Juli 2009.</p>
<p>Im August 2011 erfuhr das Sozialamt dann aber, dass das
Einreiseverbot des italienischen Vaters nur bis Oktober 2005
bestanden hatte. Daraufhin wurden die Sozialhilfeleistungen mit
Ablauf des Jahres 2011 eingestellt. Mit dem Wegfall des
Rückkehrhindernisses sei auch der Anspruch auf Sozialhilfe
für Deutsche im Ausland entfallen, begründete die
Behörde ihr Vorgehen.</p>
<p>Diese Entscheidung sei rechtmäßig, urteilten die
Richter des für Sozialhilfesachen zuständigen 2. Senats
und wiesen die Berufung der Familie gegen den klageabweisenden
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart zurück.
Sozialhilfe werde auch an Deutsche grundsätzlich nicht ins
Ausland gezahlt. Hiervon könne nur in eng begrenzten und im
Gesetz abschließend geregelten Ausnahmefällen abgewichen
werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege hier nicht mehr vor,
denn das Einreiseverbot für den Ehemann und Vater der
Kläger habe bereits seit Oktober 2005 nicht mehr gegolten. Die
letzte im Juli 2009 erfolgte Bewilligungsentscheidung sei deshalb
von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Kläger könnten
sich letztlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie
seien ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem
Leistungsträger in zumindest grob fahrlässiger Weise
nicht nach-gekommen. Obwohl ihnen die Bedeutung des Einreiseverbots
für den Bezug von Sozialhilfe im Ausland bekannt gewesen sei,
hätten sie dem Sozialamt den Wegfall des Verbots nicht
mitgeteilt. Durch dieses Verhalten hätten die Kläger die
Fehlerhaftigkeit der späteren Leistungsbewilligung selbst
verursacht</p>
<p>Urteil des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
18.03.2015</p>
<p>Az.: L 2 SO 56/15</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>- Sozialhilfe
–</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 24 Sozialhilfe
für Deutsche im Ausland</strong></p>
<p style="text-align: left;">(1) Deutsche, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine
Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden,
soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage
unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine
Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht
möglich ist:</p>
<p>1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen
Gründen im Ausland bleiben muss,</p>
<p>2. längerfristige stationäre Betreuung in einer
Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftig-keit oder</p>
<p>3. hoheitliche Gewalt.</p>
<p>…</p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

<br />

<br />

<p> </p>
<br />

<br />

</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 18 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schwerstbehindertes Kind erhält häusliche Krankenpflege]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2619960/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, häusliche Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu gewähren. <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker2619966">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p><strong><span class="spellerror">Schwerstbehindertes</span> Kind
erhält häusliche</strong> <span class=
"spellerror">Krankenpflege</span></p>
<p>Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat die Allgemeine
Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, häusliche
Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu
gewähren. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
können die Eltern damit eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung ihrer
Tochter sicherstellen.</p>
<p>Das zweijährige Kind leidet an einer schweren
Entwicklungsstörung und ist mehrfach geistig und
körperlich behindert. Nach einer Operation mit erheblichen
Komplikationen wenige Tage nach der Geburt musste das Mädchen
vier Monate lang dauerhaft künstlich beatmet werden. Auch
danach war noch häufig eine Beatmung erforderlich,
insbesondere während der Nachtzeit für bis zu vier
Stunden täglich. Die Sauerstoffgabe erfolgte über eine
operative Öffnung der Luftröhre am Hals, ein sog.
Tracheostoma. Durch diese Öffnung konnte auch Sekret abgesaugt
werden, was anfangs noch häufig notwendig war</p>
<p>Zunächst hatte die AOK häusliche Krankenpflege im
Umfang von 16 Stunden täglich, später für 13 Stunden
am Tag gewährt. Die eingeschalteten Pflegedienste
übernahmen bis zu drei Tagesdienste und vier Nachtwachen pro
Woche. Während der übri-gen Zeit kümmerten sich die
Eltern um ihrer Tochter. Nachdem die Öffnung der
Luftröhre im Herbst 2014 operativ wieder geschlossen werden
konnte, bewilligte die Krankenkasse häusliche Krankenpflege
nur noch für täglich drei Stunden. Zuvor hatte ein von
der AOK eingeschalteter Gutachter eine durchgehende
Überwachung des Kindes nicht mehr für erforderlich
gehalten. Die Atmungssituation habe sich zwischenzeitlich
stabilisiert und das Kind könne nun auch selbständig
Sekret abhusten, befand der Mediziner.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung setzten sich die Eltern des
Mädchens zur Wehr. Sie könnten ihre Tochter nach wie vor
nicht aus den Augen lassen. Ihre Tochter drehe sich nachts
häufig in die Rückenlage und erbreche sich. Wegen der
Gefahr des Erstickens sei deshalb gerade zur Nachtzeit eine
Überwachung zwingend notwendig. Nach der Entfernung des
Tracheostomas sei die Situation eher schwieriger gewor-den, da
Beatmen und Absaugen jetzt nicht mehr so einfach durchgeführt
werden könnten.</p>
<p>Die Richter des 5. Senats gaben vorläufig den Eltern des
Mädchens Recht. Um abschließend beurteilen zu
können, ob und ggf. für welchen Zeitraum das Kind noch
Leistungen der häuslichen Krankenpflege benötige,
müssten umfangreiche medizinische Ermittlungen
durchgeführt werden. Zunächst seien die behandelnden
Ärzte des Kindes zu hören; anschließend müsse
dann über die Einholung eines gerichtlichen
Sachverständigengutachtens entschieden werden. Wegen der
Eilbedürftigkeit des Falls könnten diese Ermittlungen
aber nicht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes
erfolgen, sondern müssten dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben. Über den Eilantrag der Eltern des Mädchens sei
deshalb im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Hierbei
müsse dem Interesse des Kindes der Vorrang eingeräumt
werden, da dessen Leben bedroht sei, sollte sich die
Einschätzung der Krankenkasse als falsch erweisen.
Gegenüber diesem hohen Gut müsse das Interesse der
Krankenkasse, einen Vermögensschaden durch möglicherweise
zu Unrecht gewährte Leistungen zu vermeiden,
zurückstehen.</p>
<p>In erster Instanz hatte noch die AOK obsiegt. Das Sozialgericht
Konstanz hatte die Beurteilung des Gutachters der Krankenkasse
für überzeugend gehalten und den Eilantrag der Eltern
abgelehnt. Diese Entscheidung hob das Landessozialgericht auf und
gab der Beschwerde der Eltern statt.</p>
<p>Beschluss des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
14.04.2015</p>
<p>Az.: L 5 KR 605/15</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V) - Gesetzliche
Krankenversicherung</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 37 Häusliche
Krankenpflege</strong></p>
<p>…</p>
<p>(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder
sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten
Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem
Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen
als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur
Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich
ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene
krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen,
in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der
Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften
Buches zu berücksichtigen ist. § 10 der
Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach
Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus
aus-nahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen
Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die
auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen
besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.
Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich
zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege
auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die
Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der
hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen
nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht
zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen
nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind,
erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch
dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr be-steht und ihnen nur zur
Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender
Auf-enthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten
Unterkunft zur Verfü-gung gestellt wird.</p>
<p>(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur,
soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem
erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.</p>
<p>…</p>
<p>(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach
§ 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des
Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden
können. Er bestimmt darüber hinaus das Nähere
über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen
krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz
1.</p>
<p> </p>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 14 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz 2015]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2619934/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Mindestlohn und Rentenpaket - Auch im Sozialrecht gilt: Nichts ist so beständig wie der Wandel<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker2619940">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p align="left"><strong>Mindestlohn und <span class=
"spellerror">Rentenpaket</span> - Auch im <span class=
"spellerror">Sozialrecht</span> gilt: Nichts ist so beständig
wie der Wandel</strong></p>
<p>Auch im Jahr 2014 stand die Sozialpolitik im Mittelpunkt der
politischen Aktivitäten der Bundesregierung. Dies zeige nicht
nur die besondere Bedeutung der Sozialgerichtsbarkeit, sondern auch
den ständig Wandel, dem diese Materie unterliege,
erläuterte die Präsidentin des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg, Heike Haseloff-Grupp, auf der heutigen
Pressekonferenz des Landessozialgerichts in Stuttgart. „Die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden diese Entwicklung
weiterhin aktiv begleiten, denn auch im Sozialrecht gilt der
Grundsatz: Nichts ist so beständig wie der Wandel",
erklärte die Gerichtspräsidentin.</p>
<p>Die Verfahrenseingänge lagen 2014 auf dem hohen Niveau der
Vorjahre. An den acht erstinstanzlichen Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit gingen im vergangenen Jahr 33.141 Klagen ein
(2013: 33.823), beim Landessozialgericht 3.705 Berufungen
(gegenüber 3.898 Verfahren im Vorjahr). Während die
Hauptsacheverfahren damit leicht rückläufig waren, stieg
die Zahl der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz weiter an. In
erster Instanz sind im vergangenen Jahr 3.118 solcher Verfahren
eingegangen (bei 2.931 Anträgen im Vorjahr), am
Landessozialgericht kamen 562 Verfahren im Eilrechtsschutz hinzu
(523 im Vorjahr). Trotz dieser hohen Belastung konnte die Anzahl
der unerledigten Verfahren an den Sozialgerichten weiter abgebaut
werden; beim Landessozialgericht entspricht sie etwa dem Stand des
Vorjahres. „Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist
das zentrale Anliegen unserer Gerichtsbarkeit", beschrieb
Präsidentin Haseloff-Grupp die Aufgabe der Sozialgerichte und
des Landessozialgerichts. Diesem Anspruch gerecht zu werden, sei
auch 2014 nur durch das ungebrochen hohe Engagement aller
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich gewesen, lobte die
Gerichtspräsidentin.</p>
<p>An den acht Sozialgerichten in Baden-Württemberg sind
derzeit rund 120 Richterinnen und Richter tätig; am
Landessozialgericht stehen knapp 50 Richterplanstellen zur
Verfügung. Hinzu kommen in beiden Instanzen rund 1.6 00
ehrenamtliche Richterinnen und Richter, ein eindrucksvoller Beleg
für die große Bedeutung des Ehrenamts in der
Sozialgerichtsbarkeit.</p>
<br />

<br />

<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<br />

<br />

</div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 12 00:00:00 CEST 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kein Cannabis von der Krankenkasse]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2366106/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Vor dem Landessozialgericht in Stuttgart unterlag heute ein 50-jähriger Mann aus dem Landkreis Tübingen, der seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für den Erwerb von sog. Medizinal-Cannabisblüten verklagt hatte. <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker2366112">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<table border="0" cellpadding="0" cellspacing="0" style=
"width: 646px;">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="34"><br />

<br />

</td>
<td valign="bottom" width="610">
<p><strong>Kein Cannabis von der Krankenkasse</strong></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Landessozialgericht in
Stuttgart unterlag heute ein 50-jähriger Mann aus dem
Landkreis Tübingen, der seine Krankenkasse auf Übernahme
der Kosten für den Erwerb von sog.
Medizinal-Cannabisblüten verklagt hatte. Bei den konsumierten
Cannabisprodukten handele es sich nicht um eine von der
gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmende Leistung,
entschied der 4. Senat des Landessozialgerichts und bestätigte
damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts
Reutlingen.</p>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Als Folge einer 1993 erlittenen
Hirnblutung leidet der Kläger an einer spastischen
Lähmung aller vier Extremitäten und an einem schweren
Anfallsleiden, einer sog. Grand-Mal-Epilepsie. Er kann nur wenige
Schritte gehen, muss Spezialschuhe tragen und ist ansonsten auf den
Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus leidet er an einer
Stoffwechselerkrankung, die mit zum Teil heftigsten kolikartigen
Bauchschmerzen einhergeht. Zur Vorbeugung gegen epileptische
Anfälle, aber auch zur Schmerzbehandlung, konsumiert der
50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, die er über
eine Apotheke bezieht. Für den normalerweise verbotenen Erwerb
dieser Blüten besitzt er eine behördliche
Ausnahmegenehmigung.</p>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Behandlung mit
Medizinal-Cannabisblüten stelle in seinem Fall die einzige
medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit
dar, begründete der Kläger seinen Antrag auf
Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Wegen seiner
Stoffwechselkrankheit könne er die üblichen
Epilepsiemedikamente nicht einnehmen. Da sich sowohl die Schmerzen
als auch die Spastik mit der Cannabismedikation erfolgreich
behandeln ließen, stehe ihm gegen seine Krankenkasse ein
Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu.</p>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Diese Auffassung teilten die
Stuttgarter Richter nicht und gaben der beklagten Krankenkasse
Recht. Ein ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten
enthaltendes Fertigarzneimittel mit der erforderlichen Zulassung
nach deutschem Arzneimittelrecht gebe es nicht. Aber auch als
zulassungsfreies Rezepturarzneimittel - hierbei handelt es sich
regelmäßig um in der Apotheke für einen bestimmten
Patienten individuell hergestellte Arzneimittel - könnten die
Medizinal-Cannabisblüten nicht als Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung erbracht werden. Denn insoweit fehle es an der
nach dem Gesetz erforderlichen Empfehlung des Gemeinsamen
Bundesausschusses. Eine befürwortende Empfehlung dieses
Ausschusses, eines von den Spitzenorganisationen der gesetzlichen
Krankenversicherung gebildeten Gremiums, sei bei neuen
Behandlungsmethoden Voraussetzung für eine
Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Für
Medizinal-Cannabisblüten liege eine solche nicht vor.</p>
<p> </p>
<p>Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht
zugelassen.</p>
<p> </p>
<p>Urteil des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
27.02.2015</p>
<p>Az.: L 4 KR 3786/13</p>
<p> </p>
<p> </p>
<div align="center">
<table border="1" cellpadding="0" style="width: 99%;">
<tbody>
<tr>
<td width="99%">
<p> </p>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB
V)</strong></p>
<p align="center"><strong>Gesetzliche
Krankenversicherung</strong></p>
<p align="center"><strong> </strong></p>
<p align="center"><strong>§ 27 SGB V -
Krankenbehandlung</strong></p>
<p> </p>
<p>(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie
notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu
lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt</p>
<p>...</p>
<p>3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,</p>
<p>...</p>
<p> </p>
<p> </p>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB
V)</strong></p>
<p align="center"><strong>Gesetzliche
Krankenversicherung</strong></p>
<p align="center"><strong> </strong></p>
<p align="center"><strong>§ 135 SGB V - Bewertung von
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden</strong></p>
<p> </p>
<p>(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in
der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen
Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn
der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach
§ 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach §
92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über</p>
<p> </p>
<p>1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen
Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit
und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der
Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen
Therapierichtung,</p>
<p>...</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>  </p>
<p>Dr. Karsten Toparkus<br />

 Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<p> Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart<br />

 Tel.: 0711/921-2021</p>
<p>E-Mail: pressestelle@lsgstuttgart.justiz.bwl.de</p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 27 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Versicherungspflicht für Museumsführer]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2364419/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker2364425">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Museumsführer können auch im Rahmen eines freien
Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige
beschäftigt werden. Dies hat der 11. Senat des
Landessozialgerichts Stuttgart heute in einem Grundsatzurteil
entschieden und den von der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei einem
Mannheimer Museum erlassenen Beitragsbescheid insoweit
aufgehoben.</p>
<p>Museumsführer könnten grundsätzlich als
abhängig Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter ihrer
Tätigkeit nachgehen, befanden die Stuttgarter Richter. Ob eine
abhängige und damit sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit
vorliege, sei nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu
beurteilen. Im Fall der Mannheimer Museumsführer spreche
bereits das zugrundeliegende Vertragsverhältnis für eine
selbstständige Berufsausübung. Danach habe ein
Weisungsrecht des Museums gegenüber den Museumsführern
nicht bestanden. Das Museum habe keine Möglichkeit gehabt, den
Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und sie
für die Führungen einzuteilen. Dem habe auch das
tatsächliche Tätigkeitsbild entsprochen. Die
Museumsführer hätten ihre Führungskonzepte in
Eigenregie erarbeitet und als Dienstleistung angeboten, ohne an
Weisungen des Museums gebunden zu sein. Durch die Führungen
würden Ausstellungsobjekte erläutert und in einen
geschichtlichen oder technischen Kontext gestellt. Dies stelle eine
eigenständige Leistung der Museumsführer dar, die gerade
nicht durch Organisation oder Weisung des Museums vermittelt
werde.</p>
<p>In erster Instanz hatte das Sozialgericht Mannheim die
Mitarbeiter des Museums noch durchweg als abhängig
beschäftigt qualifiziert. Das erstinstanzliche Urteil hatte
allerdings neben den Museumsführern auch Vorführer,
Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für
Laborangebote betroffen. Insgesamt hatten Beitragsforderungen und
Säumniszuschläge in Höhe von gut 160.000 € im
Streit gestanden. Die das Museum betreibende Stiftung hatte das
Urteil des Sozialgerichts Mannheim jedoch nur im Hinblick auf die
Museumsführer mit der Berufung angegriffen und damit vor dem
Landessozialgericht in Stuttgart Erfolg. Für die übrigen
Beschäftigten ist die erstinstanzliche Entscheidung
rechtskräftig geworden.</p>
<p>Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht
zugelassen.</p>
<p>Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
24.02.2015</p>
<p>Az.: L 11 R 5165/13</p>
<table border="0" frame="border" style=
"border: #000000 0px solid;">
<tbody>
<tr>
<td>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch Viertes
Buch (SGB IV)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 28p SGB IV -
Prüfung bei den Arbeitgebern</strong></p>
<p>(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen
Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß
erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle
vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren
Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.
Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber
zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie ein
alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich
hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der
Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt
wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen
der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich
der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; ...</p>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch Viertes
Buch (SGB IV)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Gemeinsame Vorschrift
für die Sozialversicherung</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 7 SGB IV -
Beschäftigung</strong></p>
<p>(1) Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers.</p>
<p>...</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 24 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Inklusion: Landkreis muss Kosten für Schulbegleiter tragen]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2352722/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung einer Grundschülerin mit Down-Syndrom bei Besuch einer Regelgrundschule mit inklusiver Beschulung hat der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen, wenn keine Lehrinhalte vermittelt werden, sondern sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt. <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker2352728">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung einer
Grundschülerin mit Down-Syndrom bei Besuch einer
Regelgrundschule mit inklusiver Beschulung hat der
Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen,
wenn keine Lehrinhalte vermittelt werden, sondern sich die
Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten
beschränkt. Dies hat heute der 2. Senat des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart
entschieden und damit die Berufung des bereits in erster Instanz
zur Leistung verurteilten Landkreises Tübingen
zurückgewiesen.</p>
<p>Die Klägerin wechselte nach zweijährigem Besuch
einer Schule für Kinder mit geistiger Behinderung auf eine
Regelgrundschule. Dort wurde sie im Rahmen einer inklusiven
Beschulung 5 Stunden wöchentlich von einer
Kooperationslehrerin ihrer ursprünglichen Schule betreut.
Nachdem es der Klägerin zunehmend schwerer fiel, den
Lerninhalten zu folgen, wurde sie im Schuljahr 2012/2013
während des Unterrichts zusätzlich von qualifizierten
Schulbegleiterinnen betreut. Der beklagte Landkreis hat die
Kostenübernahme dafür abgelehnt. Es gehe um den
Kernbereich der pädagogischen Arbeit, weshalb das Land als
Träger der Schulverwaltung in der Pflicht stehe. Der
sonderpädagogische Bedarf werde durch die 5
Sonderschullehrer-Stunden nicht gedeckt. Wenn die Schule es im
Rahmen eines finanziell vertretbaren Rahmens nicht ermöglichen
könne, die Verhältnisse so auszugestalten, dass dem
behinderten Kind möglich sei, dem gemeinsamen Bildungsgang an
der Regelschule zu folgen, müsse das Kind die Sonderschule
besuchen. Nach Auffassung der ihre Tochter vor Gericht vertretenden
Eltern der Klägerin würde die vom Landkreis vertretene
Auffassung dazu führen, dass bei geistig behinderten Kindern
bei einer integrativen Beschulung für die Eingliederungshilfe
kein Anwendungsbereich mehr bleibe, so dass geistig behinderte
Kinder vom integrativen Unterricht grundsätzlich
ausgeschlossen wären.</p>
<p>Der 2. Senat des Landessozialgerichts hat heute die Entscheidung
des Sozialgerichts Reutlingen, das den Landkreis zur Leistung
verurteilt hatte, bestätigt. Er hat hervorgehoben, dass der
Sozialhilfeträger an die Entscheidungen der Schulverwaltung
über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten
Kindes in einer Schule bzw. über eine bestimmte Schulart
gebunden ist und das Wahlrecht der Eltern zu beachten hat. Deshalb
sei er mit dem Einwand ausgeschlossen, dass eine bei Besuch einer
Regelschule erforderliche Schulbegleitung bei Besuch einer Sonder-
bzw. Förderschule entbehrlich sei. Den Kernbereich der Schule
sah der Senat durch die für die Klägerin erforderlichen
Hilfen nicht als betroffen an, weshalb der Landkreis als für
die Gewährung von Eingliederungshilfe zuständiger
Träger leistungspflichtig sei. Die Schulbegleiterinnen
hätten gerade keine Lehrinhalte vermittelt, sondern lediglich
unterrichtsbegleitende unterstützende Leistungen erbracht, wie
eine Fokussierung der Aufmerksamkeit auf das Unterrichtsgeschehen,
die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen, Unterstützung bei
der Auswahl der richtigen Bücher und Hefte und kommunikative
Hilfestellungen. Damit hätten sie keine
sonderpädagogischen Aufgaben wahrgenommen.</p>
<p><strong>Urteil vom 18. Februar 2015 – L 2 SO 3641/13 (nicht
rechtskräftig)</strong></p>
<p> </p>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>
<table border="1" cellpadding="7" cellspacing="0" dir="ltr" style=
"width: 601px;">
<tbody>
<tr>
<td height="335" valign="top">
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 53 SGB XII -
Eingliederungshilfe</strong></p>
<p> (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer
Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt
oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind,
erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder
Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer
anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.</p>
<p>(...)</p>
<p style="text-align: center;"> <strong>§ 54 SGB XII -
Leistungen der Eingliederungshilfe</strong></p>
<p> (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den
Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten
Buches insbesondere</p>
<p>     1. Hilfen zu einer angemessenen
Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der
Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die
Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht bleiben unberührt, ...</p>
<p>(...)</p>
<p style="text-align: center;"> <strong>Verordnung nach §
60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch</strong></p>
<p style="text-align: center;">
<strong>(Eingliederungshilfe-Verordnung)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>§ 12
Schulbildung</strong></p>
<p> Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch umfasst auch</p>
<p>1. heipädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten
körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher,
wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem
behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.</p>
<p>2. Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und
geistig beinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen
erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare
Bildung zu ermöglichen.</p>
<p>(...)</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Dr. Karsten Toparkus</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<p>Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart Tel.: 0711/921-2021 Fax:
0711/921-2110</p>
<p><strong><span style="font-size: medium;"><span style=
"font-size: medium;"><span style=
"font-size: medium; color: #0000ff;"><span style=
"font-size: medium; color: #0000ff;">mailto:pressestelle@lsgstuttgart.justiz.bwl.de</span></span></span></span></strong></p>
<p> </p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p> </p>
<p><br />

  </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 18 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Drittes Stuttgarter Kinderwunschzentrum darf vorerst weiterarbeiten]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/2293696/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Der Betreiber einer in Stuttgart ansässigen Kinderwunschpraxis ist vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erneut mit dem Begehren gescheitert, einem seit 2010 ebenfalls in der Landeshauptstadt tätigen Konkurrenten den Betrieb seiner Praxis vorläufig untersagen zu lassen. <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker2293702">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p><br />

<br />

</p>
<p>Der Betreiber einer in Stuttgart ansässigen
Kinderwunschpraxis ist vor dem Landessozialgericht
Baden-Württemberg erneut mit dem Begehren gescheitert, einem
seit 2010 ebenfalls in der Landeshauptstadt tätigen
Konkurrenten den Betrieb seiner Praxis vorläufig untersagen zu
lassen. Bis zur endgültigen Entscheidung über die
Zulassung der neuen Praxis müsse der Stuttgarter
Gynäkologe die unerwünschte Konkurrenz dulden, befanden
die Richter des 5. Senats. Eine vorläufige Einstellung des
Praxisbetriebs könne insbesondere den behandelten Patientinnen
und Patienten nicht zugemutet werden.</p>
<p>Gegen die von der Landesärztekammer Baden-Württemberg
2010 erteilte Genehmigung für die Eröffnung eines neuen
Kinderwunschzentrums hatte der Stuttgarter Frauenarzt, der selbst
Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher
Befruchtungen ist, Widerspruch erhoben und einen Eilantrag beim
Sozialgericht gestellt. Neben den beiden bereits vorhandenen
Kinderwunschzentren werde eine weitere Praxis nicht benötigt,
begründete der Gynäkologe seine Rechtsmittel. Seit der
Eröffnung der dritten Kinderwunschpraxis sei sein Umsatz
spürbar zurückgegangen. Auf dieser Grundlage sei für
ihn ein wirtschaftlicher Praxisbetrieb nicht mehr möglich.</p>
<p>Diese Argumentation überzeugte die Richterinnen und Richter
das Landessozialgerichts nicht; der Stuttgarter Arzt unterlag mit
seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
auch in zweiter Instanz. Dem Betreiber des neuen
Kinderwunschzentrums könne eine vorübergehende
Schließung seiner Praxis nicht zugemutet werden,
begründete der 5. Senat seinen Beschluss. Eine vorläufige
Einstellung des Praxisbetriebs würde vor allem die Interessen
der behandelten Patientinnen unangemessen beeinträchtigen.
Außerdem führe sie zu erheblichen wirtschaftlichen
Nachteilen für den Betreiber, der die Unterhaltungskosten
für eine nicht nutzbare Praxiseinrichtung tragen und
sämtliches Personal entlassen müsste. Gegenüber
diesen Belangen müsse das Interesse des alteingesessenen
Arztes auf Schutz vor Konkurrenz zurücktreten.</p>
<p><br />

<br />

</p>
<p>Ob die neue Kinderwunschpraxis auf Dauer betrieben werden kann,
ist derzeit noch völlig offen. In einem gleich gelagerten Fall
hat das Bundessozialgericht Ende 2013 entschieden, dass die
Landesärztekammer vor der Entscheidung über den
Widerspruch des Konkurrenten, dessen Auslastung zu ermitteln und
eine Bedarfsprüfung durchzuführen habe. Diese
Prüfung steht in Stuttgart noch aus.</p>
<p>Beschluss des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg vom
12.01.2015</p>
<p>Az.: L 5 KA 3675/14 ER-B</p>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>
<table border="1" cellpadding="7" cellspacing="0" dir="ltr" style=
"width: 601px;">
<tbody>
<tr>
<td height="335" valign="top">
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V)</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Gesetzliche
Krankenversicherung</strong></p>
<p>§ 121a SGB V – Genehmigung zur Durchführung
künstlicher Befruchtungen</p>
<p>(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur
erbringen lassen durch</p>
<p>1. Vertragsärzte,</p>
<p>2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,</p>
<p>3. ermächtigte Ärzte,</p>
<p>4. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen
oder</p>
<p>5. zugelassene Krankenhäuser,</p>
<p>denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach
Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat.
Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach
Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch
ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr
Embryonen besteht.</p>
<p>(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten
Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie</p>
<p>1. über die für die Durchführung der
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§
27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen
Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich
anerkannten Methoden arbeiten und</p>
<p>2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte,
leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§
27a Abs. 1) bieten.</p>
<p>(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger
Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder
Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet
die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der
öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach
pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche
Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten,
leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
(§27a Abs. 1) am besten gerecht werden.</p>
<p>...</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> Rupert Hassel</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br />

<br />

</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 12 00:00:00 CET 2015</pubDate>
    </item>
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