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    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2016</title>
    <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3790065/Lde/index.html</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German</language>
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    <lastBuildDate>Sat Apr 04 01:07:48 CEST 2026</lastBuildDate>
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      <title>Landessozialgericht</title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3790065/Lde/index.html</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht bei Nachbarschaftsstreit]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/4406846/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<b>Eine tätliche Auseinandersetzung im Zuge einer jahrelangen Nachbarschaftsstreitigkeit löst keinen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aus, auch dann nicht, wenn sich das Geschehen während einer beruflichen Tätigkeit abgespielt hat, entschied vor wenigen Tagen das Landessozialgericht Baden-Württemberg. </b><br />  <br /><b>Urteil vom 15.12.2016, Az.: L 6 U 3639/16</b><br />  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker4406852">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><span>Der 78j&#228;hrige Kl&#228;ger ist Landwirt und bei der beklagten Sozialversicherung f&#252;r
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gesetzlich unfallversichert. Dort beantragte er im Jahr 2015 Versicherungsleistungen wegen eines
Arbeitsunfalls und gab an, sein Nachbar habe ihn im Jahr 2010 <em>im Wald</em> angegriffen und mit einem Messer einen Nervenstrang des
<em>rechten</em> Unterarms durchtrennt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Aus den von der Unfallversicherung beigezogenen Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft
aus dem Jahr 2010 ergab sich ein widerspr&#252;chliches Bild. Dort hatte der Kl&#228;ger angegeben, sein Nachbar habe ihn <em>auf dem
Feld</em> angegriffen und den <em>linken</em> Arm verletzt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der Nachbar bestritt im Zuge der polizeilichen Ermittlungen die Vorw&#252;rfe und erstattete Anzeige
gegen den Kl&#228;ger wegen falscher Verd&#228;chtigung. Er gab an, der Kl&#228;ger habe in Wirklichkeit ihn angegriffen und habe ihn mit
einem Zaunpfahl schlagen wollen. Bei der Abwehr des Angriffs sei der Kl&#228;ger dann gest&#252;rzt. Die Staatsanwaltschaft stellte das
Ermittlungsverfahren gegen den Nachbarn ein, da Aussage gegen Aussage stehe und sich der Vorgang nicht aufkl&#228;ren lasse.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Klage des Landwirts gegen die Sozialversicherung blieb erfolglos. Wie auch das Sozialgericht
Reutlingen in der ersten Instanz lehnten es die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts ab, dem Kl&#228;ger Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung zu gew&#228;hren: Ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liegt nur vor, wenn
die berufliche T&#228;tigkeit Ursache f&#252;r einen eingetretenen Gesundheitsschaden ist, so der Senat. Schon der behauptete t&#228;tliche
Angriff w&#228;hrend einer beruflichen T&#228;tigkeit hat sich nicht nachweisen lassen. Darauf kommt es aber ohnehin nicht an. Denn der
angebliche Angriff w&#228;re nach den Erkenntnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein auf einen jahrelangen
Nachbarschaftsstreit zur&#252;ckzuf&#252;hren. Er steht damit von Vorneherein nicht in Zusammenhang mit der Berufst&#228;tigkeit des
Kl&#228;gers.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) VII &#8211;
Gesetzliche Unfallversicherung</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#167; 8 SGB VII</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">(1) <sup>1</sup>Arbeitsunf&#228;lle sind
Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte
T&#228;tigkeit). <sup>2</sup>Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Dec 15 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/4406817/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<br /><b>Regelmäßig gezahlte Provisionen sind beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor wenigen Tagen. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften haben hieran nichts geändert. Das Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben. Dazu gehören auch regelmäßig gezahlte Provisionen.</b><br />  <br /><b> </b><br />  <br /><b>Urteil vom 13.12.2016, Az. L 11 EG 1557/16</b><br />  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker4406823">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><span>Die 28j&#228;hrige Kl&#228;gerin arbeitet als Marketing Managerin im Medienbereich. Neben einem
monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000&#160;&#8364; erh&#228;lt sie regelm&#228;&#223;ig quartalsweise Provisionen in wechselnder H&#246;he,
im ma&#223;geblichen Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes im Mai 2015 insgesamt ca. 6.800&#160;&#8364;.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die beklagte Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-W&#252;rttemberg) ber&#252;cksichtigte bei der
Elterngeldberechnung nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen und bewilligte Elterngeld in H&#246;he von monatlich rund
1.230&#160;&#8364;. Die Provisionen seien nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht als &#8222;laufender Arbeitslohn&#8220;, sondern als
&#8222;sonstige Bez&#252;ge&#8220; anzusehen und damit f&#252;r die H&#246;he des Elterngelds nicht ma&#223;geblich.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das Sozialgericht Mannheim hat in erster Instanz der Kl&#228;gerin Recht gegeben und die Beklagte
verurteilt, h&#246;heres Elterngeld unter Ber&#252;cksichtigung der Provisionen zu zahlen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben diese Entscheidung best&#228;tigt. Neben
dem monatlichen Grundgehalt pr&#228;gen auch die regelm&#228;&#223;ig gezahlten Provisionen die wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse der
Kl&#228;gerin im ma&#223;geblichen Bemessungsjahr vor der Geburt, so der Senat. Die Neufassung des Gesetzes zum 1.1.2015 stellt zwar darauf
ab, dass Einnahmen nicht ber&#252;cksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige
Bez&#252;ge zu behandeln sind und verweist auf die entsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien. Nur dort &#8211; und
nicht im Elterngeldgesetz - ist parallel ge&#228;ndert worden, dass als &#8222;sonstige Bez&#252;ge&#8220; auch &#8222;Zahlungen innerhalb
eines Kalenderjahres als viertel- oder halbj&#228;hrliche Teilbetr&#228;ge&#8220; gelten. Eine solche Verweisung auf
Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers ge&#228;ndert werden k&#246;nnen, ist nicht ausreichend, um den
gesetzlichen Anspruch einzuschr&#228;nken, befand das Landessozialgericht. Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien &#252;ber die viertel-
oder halbj&#228;hrlichen Zahlungen passt auch nicht zum Zweck des Gesetzes, bei der Elterngeldberechnung diejenigen Eink&#252;nfte zu
ber&#252;cksichtigen, die w&#228;hrend des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten
gepr&#228;gt haben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht
zugelassen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 2 Abs. 1 BEEG:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Elterngeld wird in H&#246;he von 67 Prozent des Einkommens aus
Erwerbst&#228;tigkeit vor der Geburt des Kindes gew&#228;hrt. Es wird bis zu einem H&#246;chstbetrag von 1 800 Euro monatlich f&#252;r
volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbst&#228;tigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbst&#228;tigkeit
errechnet sich nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 2c bis 2f&#8230;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2c Abs. 1 Satz 2 BEEG</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Nicht ber&#252;cksichtigt werden Einnahmen, die im
Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bez&#252;ge zu behandeln sind.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Dec 13 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pritschenwagen Teil 2 - Einem Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters allein zur Wohnungssuche fehlt der erforderliche Arbeitsmarktbezug. Außerdem müssen die Pflichten des SGB-II-Leistungsempfängers hinreichend be-stimmt sein.]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/4362956/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss einen deutlichen Bezug zum Arbeitsmarkt, d.h. zum Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben erkennen lassen. Dies ist nicht der Fall, wenn das Jobcenter einem SGB-II-Leistungsempfänger ohne festen Wohnsitz als Eigenbemühung nur aufgibt, sich eine Wohnung zu suchen, hat das Landessozialgericht in einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil entschieden. Außerdem müssen die Vorgaben an den Arbeitsuchenden hinreichend bestimmt sein.<br /> <br />Urteil vom 08. November 2016, Az. L 9 AS 4164/15<br />  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker4362962">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Der 60j&#228;hrige SGB-II-Leistungsempf&#228;nger
(Kl&#228;ger) lebt im Bodenseeraum und ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Er n&#228;chtigt nach eigenen Angaben seit 2010 in
einem Pritschenwagen. Hierf&#252;r muss das Jobcenter keine Unterkunftskosten bezahlen, wie das Landessozialgericht im Mai 2016 entschied
(Urteil vom 10.05.2016, Az.: L 9 AS 5116/15, Pressemitteilung vom 20.05.2016).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Das Jobcenter wollte die Wohnungssituation &#228;ndern
und verfolgte das Ziel, den Kl&#228;ger wenigstens in einer Notunterkunft der Stadt Radolfzell unterzubringen. Der Kl&#228;ger weigerte
sich, mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Wohnungssuche abzuschlie&#223;en. Hierauf erlie&#223; das
Jobcenter einen sog. Eingliederungsverwaltungsakt, in dem als Ziel &#8222;</span><em><span style="line-height: 150%;">Wohnungssituation
kl&#228;ren</span></em><span style="line-height: 150%;">&#8220;, als Unterst&#252;tzungsma&#223;nahme durch das Jobcenter &#8222;<em>Wir
stellen Kontakt zur Stadt Radolfzell und [zu] Notunterk&#252;nfte[n] her</em>&#8220; und als Verpflichtung des Kl&#228;gers &#8222;<em>Sie
suchen aktiv nach einer Wohnung, dazu besorgen Sie sich einen Wohnberatungsschein beim B&#252;rgerb&#252;ro Radolfzell, Stadt Radolfzell.
Sie k&#246;nnen Kontakt zu Herrn [&#8230;] bei der Stadt Radolfzell [&#8230;] hinsichtlich [einer] Notunterkunft aufnehmen. Die
Kontaktdaten werden Ihnen ausgeh&#228;ndigt.</em>&#8220; genannt war.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Widerspruch und Klage des SGB-II-Empf&#228;ngers waren
erfolglos. Das Sozialgericht Konstanz folgte der Argumentation des Jobcenters, dass eine angemessene Wohnung Voraussetzung sei, um auf dem
Arbeitsmarkt eine Besch&#228;ftigung zu finden. Mit der Herstellung eines Kontakts zur Stadt Radolfzell und zu Notunterk&#252;nften
erbringe das Jobcenter ausreichende Leistungen. Es habe dem Kl&#228;ger aufgeben d&#252;rfen, eine Wohnung zu suchen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="line-height: 150%;">Dies sahen die Stuttgarter Richterinnen und Richter
anders und gaben dem Kl&#228;ger Recht. Ein SGB-II-Empf&#228;nger kann in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu
Bem&#252;hungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden, denn die Eingliederungsvereinbarung ist nach den gesetzlichen Vorgaben auf die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet. Selbst wenn die Vermittlungschancen von Arbeitsuchenden mit festem Wohnsitz auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt besser sein m&#246;gen als bei obdachlosen Menschen, fehlt vorliegend f&#252;r die Verpflichtung zur Wohnungssuche
das erforderliche unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment. Je weiter sich das Jobcenter bei den festgelegten Eigenbem&#252;hungen vom
Kernbereich der Arbeitseingliederung entfernt, desto mehr muss es das grundrechtlich gesch&#252;tzte Selbstbestimmungsrecht des
Leistungsberechtigten beachten.</span> Au&#223;erdem h&#228;tte d<span style="line-height: 150%;">as Jobcenter dem Kl&#228;ger klarer
aufgeben m&#252;ssen, was er zu tun hat, z.B. in welcher H&#228;ufigkeit er welche Bem&#252;hungen vornehmen und wie er diese nachweisen
muss. Soll er sich bei Wohnungsbaugesellschaften registrieren? Soll er zu Privatanbietern Kontakt aufnehmen? Soll er eigene Inserate
aufgeben? Wer bezahlt diese ggf.? Unklar ist auch, ob und wie und in welcher H&#228;ufigkeit der Kl&#228;ger seine Bem&#252;hungen
nachweisen bzw. dokumentieren soll. Auch aus diesem Grund war der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig.</span></p>
<p style="text-align: center;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span><strong><span>Sozialgesetzbuch II (Hartz IV)</span></strong></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 15 SGB II (Eingliederungsvereinbarung</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Die Agentur f&#252;r Arbeit soll unverz&#252;glich zusammen
mit jeder erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person die f&#252;r die Eingliederung erforderlichen pers&#246;nlichen Merkmale,
berufliche F&#228;higkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch
welche Umst&#228;nde die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Die Agentur f&#252;r Arbeit soll im Einvernehmen mit dem
kommunalen Tr&#228;ger mit jeder erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person unter Ber&#252;cksichtigung der Feststellungen nach
Absatz 1 die f&#252;r ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der
Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit
nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erh&#228;lt,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. welche Bem&#252;hungen erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte
in welcher H&#228;ufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bem&#252;hungen nachzuweisen
sind,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>3. wie Leistungen anderer Leistungstr&#228;ger in den
Eingliederungsprozess einbezogen werden.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in
welche T&#228;tigkeiten oder T&#228;tigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(3) &#8230; Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande
kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
<p><br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 08 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zeuge einer tödlichen Schießerei erhält keine Leistungen der gesetzlichen Un-fallversicherung]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/4331417/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Wer bei einer Schießerei lediglich anwesend ist ohne Hilfe zu leisten erhält keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Richter des 3. Senats des Landessozialgerichts haben in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil der beklagten Unfallkasse Baden-Württemberg Recht gegeben.<br />  <br />Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. L 3 U 2102/14<br />  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker4331423">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><span>Am 04.07.2012 erschossen Streifenbeamte der Polizei beim Versuch einer Festnahme einen mit einem
gr&#246;&#223;eren Messer bewaffneten Mann, der kurz zuvor zwei Frauen in einem Caf&#233; angegriffen hatte. Der dramatische Vorfall
ereignete sich mitten auf dem Marktplatz der Altstadt von Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) und wurde von etlichen Zeugen beobachtet. Einer der
Zeugen hat sich im August 2012 bei der Unfallkasse Baden-W&#252;rttemberg gemeldet und vorgebracht, er habe mitgeholfen, den T&#228;ter zu
verfolgen und andere Passanten zu warnen und habe dann den Schusswechsel beobachten m&#252;ssen. Er hat ein &#228;rztliches Attest
vorgelegt, in dem der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung ge&#228;u&#223;ert wird.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Unfallkasse Baden-W&#252;rttemberg lehnte die Anerkennung eines Versicherungsfalles ab. In den
Akten der Staatsanwaltschaft sei der Kl&#228;ger nur einmal kurz erw&#228;hnt. Aktive Handlungen von ihm zugunsten anderer Personen seien
nicht ersichtlich.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das Sozialgericht Mannheim hat dem Kl&#228;ger in erster Instanz Recht gegeben. Seine Schilderung,
den T&#228;ter verfolgt zu haben, um Dritten zu helfen, sei glaubhaft, weshalb die Beobachtung des Schusswechsels w&#228;hrend der
Hilfeleistung gesetzlich unfallversichert gewesen sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Auf die Berufung der Unfallkasse haben die Stuttgarter Richter des Landessozialgerichts das Urteil
des SG Mannheim aufgehoben. Zwar steht eine Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der Auswertung der
Ermittlungsakten und den dort enthaltenen Zeugenvernehmungen hat der Kl&#228;ger aber selbst keinen aktiven Beitrag erbracht, sondern ist
zusammen mit mehreren Personen dem T&#228;ter lediglich hinterher gelaufen, ohne ihn aktiv zu verfolgen. Andere Zeugen haben dagegen den
T&#228;ter aktiv verfolgt und Passanten aus dem Gefahrenbereich verbracht. Nachgewiesen ist lediglich, dass der Kl&#228;ger sich in etwa
20m Abstand zu den Vorg&#228;ngen befunden hat und auch nicht h&#246;ren konnte, was die bereits anwesenden Polizeibeamten mit dem
T&#228;ter gesprochen haben. Eine Hilfeleistung konnte daher nicht nachgewiesen werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) VII (Gesetzliche
Unfallversicherung)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 2 Abs.&#160;1 Nr.&#160;13a SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Kraft Gesetzes sind versichert Personen, die bei
Ungl&#252;cksf&#228;llen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenw&#228;rtiger Gefahr f&#252;r
seine Gesundheit retten.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span><span>&#160;</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 26 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zur Beitragspflicht steuerlicher Veräußerungsgewinne]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/4327947/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, hat auch dann Beiträge aus einem steuerlichen Veräußerungsgewinn zu entrichten, wenn der Betrieb nicht veräußert wird, sondern der Versicherte nach Betriebsaufgabe das Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt.<br />  <br />Urteil vom 18.10.2016, Az.: L 11 KR 739/16<br />  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker4327953">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><span>Der 70j&#228;hrige Versicherte ist als hauptberuflich Selbst&#228;ndiger freiwillig krankenversichert
gewesen. Bis zum Jahr 2012 betrieb er eine Gastst&#228;tte. Nach der Betriebsaufgabe entnahm er Wirtschaftsg&#252;ter aus dem
Betriebsverm&#246;gen in sein Privatverm&#246;gen, ebenso das Betriebsgrundst&#252;ck.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das zust&#228;nde Finanzamt setzte im Jahr 2014 mit dem Einkommenssteuerbescheid f&#252;r das Jahr
2012 als Besteuerungsgrundlagen ua Eink&#252;nfte aus Gewerbebetrieb in H&#246;he von rund 80.000&#160;&#8364; fest, darunter 25.000
&#8364; als Einzelunternehmer und rund 100.000 &#8364; aus Ver&#228;u&#223;erungsgewinnen abz&#252;glich steuerfrei bleibender
Ver&#228;u&#223;erungsgewinne von 45.000 &#8364;. Die beklagte Kranken- und Pflegekasse ber&#252;cksichtigte die verbleibenden
55.000&#160;&#8364; aus Ver&#228;u&#223;erungsgewinn bei der Bemessung der monatlichen Beitr&#228;ge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn hatten keinen Erfolg.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben den Beh&#246;rden Recht gegeben.
Ma&#223;geblich f&#252;r die H&#246;he der Beitr&#228;ge bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ist die
gesamte wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit des freiwilligen Mitglieds. Beitragspflichtig ist auch der steuerliche
Ver&#228;u&#223;erungsgewinn bei Betriebsaufgabe als &#8222;Einnahme, die f&#252;r den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht
werden kann&#8220;, entschied das Landessozialgericht.</span> <span>Mit der Erfassung von Ver&#228;u&#223;erungsgewinnen werden auch die
bisher nicht realisierten stillen Reserven erfasst.</span> <span>Durch die Aufdeckung der stillen Reserven kommt es zu einem
beitragsrechtlich zu beachtenden Verm&#246;genszuwachs im Privatverm&#246;gen des Kl&#228;gers. Die im Gesetz angelegten Parallelit&#228;t
von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung f&#252;hrt dazu, dass die Freibetr&#228;ge nach dem
Einkommensteuergesetz zu ber&#252;cksichtigen sind. Der Ver&#228;u&#223;erungsgewinn bei Betriebsaufgabe ist deshalb nach Abzug der
steuerrechtlichen Freibetr&#228;ge bei der Beitragsbemessung zu ber&#252;cksichtigen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht
zugelassen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span><span>&#167; 240 Abs.&#160;1 Satz 1 und 2
Halbsatz&#160;1 SGB V:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>F&#252;r freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung
einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte
wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit des freiwilligen Mitglieds ber&#252;cksichtigt.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 18 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Früherer Richter des Landessozialgerichts wird am 01. Oktober 2016]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/4255494/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Früherer Richter des Landessozialgerichts wird am 01. Oktober 2016 <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker4255500">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><span>Mit gro&#223;er Freude haben die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts auf die Ernennung
ihres fr&#252;heren Kollegen Prof. Dr. Rainer Schlegels zum Pr&#228;sidenten des Bundessozialgerichts reagiert. Der von Bundesministerin
Andrea Nahles im Rahmen der feierlichen Amts&#252;bergabe als bedeutender Sozialrechtler gew&#252;rdigte Jurist entstammt der
baden-w&#252;rttembergischen Sozialgerichtsbarkeit. Nach dem Studium in T&#252;bingen wirkte er ab 1987 am Sozialgericht Stuttgart und ab
1994 am Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg bevor er 1997 zum Richter am Bundessozialgericht ernannt wurde, dessen
Vizepr&#228;sident er seit 2014 ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Pr&#228;sidentin Haseloff-Grupp gratulierte dem neuen BSG-Pr&#228;sidenten und erkl&#228;rte:
&#8222;Wir freuen uns sehr, dass ein fr&#252;herer Richter des Landessozialgerichts in dieses herausragende Amt berufen wurde und
w&#252;nschen ihm f&#252;r die neue verantwortungsvolle Aufgabe alles Gute.&#8220;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Sep 01 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Einschränkungen bei der neuen „Rente mit 63“ rechtmäßig – grundsätzlich keine Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/4189877/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen Einschränkungen bei der neuen „Rente mit 63“ für rechtmäßig befunden. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden im Regelfall nicht auf die notwendigen Versicherungszeiten von 45 Jahren (sog. Wartezeit) angerechnet. Damit sollen Fehlanreize vermieden werden, insbesondere eine faktische „Rente mit 61“ zu Lasten der Sozialversicherung.<br />  <br />Urteil vom 21. Juni 2016, Az. L 9 R 695/16<br />  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker4189883">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Der im August 1951 geborene, bei einem gro&#223;en
Stuttgarter Automobilhersteller besch&#228;ftigte Versicherte beendete aus gesundheitlichen Gr&#252;nden sein Arbeitsverh&#228;ltnis mit
Aufhebungsvertrag zum 31.12.2011 und erhielt eine Abfindung in H&#246;he von 45.000&#160;&#8364;. Anschlie&#223;end bezog er 2 Jahre
Arbeitslosengeld bis zum 31.12.2013. Im Juli 2014 beantragte er die von der &#8222;Gro&#223;en Koalition&#8220; eingef&#252;hrte
Altersrente f&#252;r besonders langj&#228;hrige Versicherte (&#8222;Rente mit 63&#8220;) ab dem 01.09.2014.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab, da
keine 45 Versicherungsjahre (= 540 Beitragsmonate) vorl&#228;gen, es fehlten 15 Monate. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs k&#246;nnten in
den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn grunds&#228;tzlich nicht ber&#252;cksichtigt werden; eine Ausnahme bestehe nur bei vollst&#228;ndiger
Gesch&#228;ftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers. Der Versicherte erhielt sodann eine niedrigere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
bewilligt.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Mit seiner Klage hat der Versicherte geltend gemacht,
es liege ein Versto&#223; gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Mit seinen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs komme er auf 542 Monate
anrechenbare Zeiten.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Die Klage vor dem Sozialgericht Ulm war erfolglos und
auch die Richterinnen und Richter des zust&#228;ndigen 9. Senats des Landessozialgerichts haben der Deutschen Rentenversicherung Recht
gegeben. Die Regelungen zur Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, betonte der
Senat. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Die Erw&#228;gung, Fehlanreize in Richtung
Fr&#252;hverrentung zu vermeiden, ist nachvollziehbar; aus der &#8222;Rente mit 63&#8220; soll keine &#8222;Rente mit 61&#8220; zu Lasten
der Sozialversicherung werden. Zur Vermeidung von H&#228;rtef&#228;llen gibt es eine Ausnahmeregelung, wodurch die Interessen der
Versicherten ausreichend gesch&#252;tzt werden. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs k&#246;nnen in den zwei Jahren vor Rentenbeginn
ausnahmsweise doch angerechnet werden, wenn sie durch &#8222;Insolvenz oder vollst&#228;ndige Gesch&#228;ftsaufgabe des Arbeitgebers&#8220;
bedingt sind. Ein solcher Fall hat aber nicht vorgelegen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Das Landessozialgericht hat wegen grunds&#228;tzlicher
Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;"><span>&#160;</span><strong><span>&#167; 236b Abs.&#160;1 SGB VI
(Altersrente f&#252;r besonders langj&#228;hrig Versicherte)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#160;</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben
fr&#252;hestens Anspruch auf Altersrente f&#252;r besonders langj&#228;hrig Versicherte, wenn sie</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1.das 63. Lebensjahr vollendet und</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2.die Wartezeit von 45 Jahren erf&#252;llt</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>haben.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;"><span>&#160;</span><strong><span>&#167; 51 Abs. 3a Satz 1 Nr.&#160;1
&#8211; 3 SGB VI (Anrechenbare Zeiten)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet
mit</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. Pflichtbeitr&#228;gen f&#252;r eine versicherte
Besch&#228;ftigung oder T&#228;tigkeit,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. Ber&#252;cksichtigungszeiten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>3. Zeiten des Bezugs von</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsf&#246;rderung,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>b) Leistungen bei Krankheit und</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>c) &#220;bergangsgeld,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind;
dabei <span style="text-decoration: underline;">werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht
ber&#252;cksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsf&#246;rderung ist durch eine Insolvenz oder
vollst&#228;ndige Gesch&#228;ftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt</span>.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist rechtmäßig, aber Behörden dürfen nicht beliebig viele Daten sammeln]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/4189867/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Vor wenigen Tagen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Grundsatzurteil die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gebilligt. Ein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte besteht nicht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger gewährt den Versicherten kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und „Weiterleben in einer analogen Welt“. Dieses Recht verlangt aber umgekehrt auch, dass Voraussetzungen und Umfang der Speicherung sensibler (Gesundheits-)Daten gesetzlich klar geregelt und nicht Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden überlassen werden.<br /><br />Urteil vom 21.06.2016, Az. L 11 KR 2510/15<br />  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker4189873">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Ein IT-Ingenieur wollte grunds&#228;tzlich gekl&#228;rt
wissen, ob er zuk&#252;nftig die elektronische Gesundheitskarte nutzen m&#252;sse, wenn er Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
in Anspruch nehmen wolle. Das Sozialgericht Karlsruhe bejahte dies und wies seine Klage ab.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg hat die
Berufung des Versicherten zur&#252;ckgewiesen. Die gesetzlichen Vorschriften, die die Einf&#252;hrung der elektronischen Gesundheitskarte
betreffen, sind verfassungsgem&#228;&#223;, so die Stuttgarter Richter. F&#252;r die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung einer Reihe von
sensiblen Daten ist die Einwilligung der Versicherten erforderlich; dies wird durch verschiedene Regelungen zum Datenschutz</span> und zu
<span style="line-height: 115%;">Ma&#223;nahmen zur Verhinderung missbr&#228;uchlicher Verwendung flankiert. Damit wird insgesamt
sichergestellt, dass der &#8222;gl&#228;serne Patient&#8220; nicht Wirklichkeit wird.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die Kassen&#228;rztlichen Bundesvereinigungen jedoch in einer technischen Vereinbarung geregelt haben, dass zuk&#252;nftig zus&#228;tzlich
zum &#8222;Versichertenstatus&#8220; (Mitglied, Rentner oder Familienversicherter) weitere &#8222;statuserg&#228;nzende Merkmale&#8220;
(Teilnahme an bestimmten Programmen, Angaben &#252;ber spezialfach&#228;rztliche Versorgung u.a.) auf der Karte gespeichert werden sollen,
d&#252;rfte dies nicht von der gesetzlichen Erm&#228;chtigung gedeckt und unzul&#228;ssig sein. Im vorliegenden Fall war der Versicherte
jedoch von keinem dieser zus&#228;tzlichen Merkmale betroffen, weshalb er nicht in seinen Rechten verletzt war.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;"><span>&#160;</span><strong><span>&#167; 15 Abs. 2 SGB V (&#196;rztliche
Behandlung, elektronische Gesundheitskarte)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Versicherte, die &#228;rztliche, zahn&#228;rztliche oder
psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre
elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuh&#228;ndigen.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167; 291 Abs.&#160;1 Satz 1 und 2 und
Abs. 2 Satz&#160;1 SGB V</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>(Elektronische Gesundheitskarte als
Versicherungsnachweis)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1) Die Krankenkasse stellt f&#252;r jeden Versicherten eine
elektronische Gesundheitskarte aus. Sie dient dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der
vertrags&#228;rztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Die elektronische Gesundheitskarte enth&#228;lt vorbehaltlich
des &#167; 291a folgende Angaben:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse,
einschlie&#223;lich eines Kennzeichens f&#252;r die Kassen&#228;rztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz
hat,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. den Familiennamen und Vornamen des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>3. das Geburtsdatum des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>4. das Geschlecht des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>5. die Anschrift des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>6. die Krankenversichertennummer des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>7. den Versichertenstatus, f&#252;r die Personengruppen nach
&#167; 264 Absatz 2 den Status der auftragsweisen Betreuung,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>8. den Zuzahlungsstatus des Versicherten,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>9. den Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>10. bei befristeter G&#252;ltigkeit der elektronischen
Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Outsourcing von Reinigungsarbeiten]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/4186650/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt, die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt und diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, muss hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, da keine selbständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt.<br />  <br />Urteil vom 10. Juni 2016, Az. L 4 R 903/15<br />  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker4186656">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Das Kreditinstitut betreibt mehrere Bankfilialen. Die
Stellen angestellter Reinigungskr&#228;fte wurden drastisch abgebaut und externe Dienstleister beauftragt. Die Deutsche Rentenversicherung
f&#252;hrte eine Betriebspr&#252;fung durch und verlangte f&#252;r die Jahre 2010-2013 f&#252;r einen der Dienstleister, der f&#252;r die
Reinigung zweier Filialen zust&#228;ndig war, &#252;ber 13.000 &#8364; an Sozialversicherungsbeitr&#228;gen von der Bank. Ein schriftlicher
Vertrag mit dem betreffenden Dienstleister existierte nicht; dieser rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13&#160;&#8364; pro Stunde ab.
Ein Leistungsverzeichnis war weder m&#252;ndlich noch schriftlich vereinbart. Die Reinigungskraft musste sich bei der t&#228;glichen
Reinigung an den Gesch&#228;ftszeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellte alle erforderlichen Reinigungsmittel wie Staubsauger,
Besen, Mopp und einen Rasenm&#228;her unentgeltlich zur Verf&#252;gung und erstattete anfallende Auslagen, z.B. f&#252;r den Kauf von
M&#252;llbeuteln.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Die Klage der Bank war in erster Instanz vor dem
Sozialgericht Karlsruhe erfolgreich. Der Dienstleister habe im Wesentlichen weisungsfrei agieren k&#246;nnen und sei selbst&#228;ndig
t&#228;tig, befand das Sozialgericht.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Die Richterinnen und Richter des 4. Senats des
Landessozialgerichts haben das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben, der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben und festgestellt, dass
eine abh&#228;ngige Besch&#228;ftigung vorliegt, f&#252;r die Sozialversicherungsbeitr&#228;ge zu zahlen sind. Der externe Dienstleister
hat 1:1 die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau &#252;bernommen, ist wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abl&#228;ufe
der Filialen eingebunden gewesen, hat nicht &#252;ber die Arbeitszeit bestimmen k&#246;nnen, sondern ist t&#228;glich an das Zeitfenster
zwischen Gesch&#228;ftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen und hat selbst keine Betriebsmittel eingesetzt, sondern
alle wesentlichen f&#252;r die Arbeit erforderlichen Reinigungsmittel und Ger&#228;tschaften gestellt bekommen.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">&#160;</span><strong><span>Sozialgesetzbuch
(SGB)</span></strong></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167; 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV
(Pr&#252;fung bei den Arbeitgebern)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung pr&#252;fen bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llen; sie pr&#252;fen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167; 7 Absatz 1 SGB IV
(Besch&#228;ftigung</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Besch&#228;ftigung ist die nichtselbst&#228;ndige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverh&#228;ltnis. Anhaltspunkte f&#252;r eine Besch&#228;ftigung sind eine T&#228;tigkeit nach Weisungen und
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 10 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Sozialhilfe für deutschen Staatsbürger in der Ukraine – „E-Mail-Klagen“ sind unzulässig]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/4178806/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Ein deutscher Staatsangehöriger, der sich seit Jahren in der Ukraine aufhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ausland. Der Mann hatte behauptet, wegen einer in Deutschland drohenden Strafverfolgung nicht zurückkehren zu können. Seine ausschließlich per E-Mail geführte Klage ist außerdem bereits aus Formgründen unzulässig, entschied das Landessozialgericht in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil.<br />  <br />Urteil vom 09. Juni 2016, Az. L 7 SO 4619/15<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker4178812">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Im Juli 2015 &#252;bersandte die Deutsche Botschaft in
der Ukraine aus Kiew dem Kommunalverband f&#252;r Jugend und Soziales Baden-W&#252;rttemberg (KVJS) einen Antrag eines deutschen
Staatsangeh&#246;rigen auf Gew&#228;hrung von Sozialhilfe im Ausland. Der Antragsteller stamme aus dem Raum Stuttgart und lebe nach eigenen
Angaben seit dem Jahr 2010 in der Ukraine. Nach den Erkenntnissen der Botschaft werde er nicht zum Verbleib in der Ukraine gezwungen und
die Aus&#252;bung hoheitlicher Gewalt, die einer Ausreise entgegenstehen w&#252;rde, sei nicht erkennbar. Er habe angegeben, dass ihm in
Deutschland eine Haftstrafe drohe, weshalb er nicht die Absicht habe, in das Bundesgebiet zur&#252;ckzukehren.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Auf Nachfrage des KVJS machte der Kl&#228;ger keine
weiteren Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verh&#228;ltnissen und Wohnumst&#228;nden. Gegen die ablehnende Entscheidung der
Beh&#246;rde erhob er per E-Mail Klage zum Sozialgericht Stuttgart und weigerte sich, seine vollst&#228;ndige Anschrift anzugeben, weshalb
das Sozialgericht die Klage als unzul&#228;ssig abwies.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%;">Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des
Sozialgerichts best&#228;tigt und ebenfalls die - wiederum nur per E-Mail ohne Nennung einer Postanschrift eingelegte - Berufung als
unzul&#228;ssig verworfen. Nur mit der blo&#223;en Angabe einer E-Mail-Adresse kann kein Rechtsstreit gef&#252;hrt werden. Die
Ablehnungsentscheidung des KVJS ist auch in der Sache rechtm&#228;&#223;ig. Es besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland.
Auslandssozialhilfe gibt es nur in au&#223;ergew&#246;hnlichen Notlagen und wenn die R&#252;ckkehr in das Bundesgebiet aus bestimmten
Gr&#252;nden nicht m&#246;glich ist. Hierf&#252;r ist der Antragsteller beweispflichtig; er hat jedoch keine verwertbaren Angaben zu seinen
Verh&#228;ltnissen gemacht. Au&#223;erdem stellt die behauptete drohende Strafverfolgung in der Bundesrepublik kein anzuerkennendes
R&#252;ckkehrhindernis dar.</span><span style="line-height: 115%;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167;&#160;24 Abs.&#160;1-3 SGB XII
(Sozialhilfe f&#252;r Deutsche im Ausland)</span></strong><strong><span>&#160;</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Deutsche, die ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt im Ausland
haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer au&#223;ergew&#246;hnlichen
Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine R&#252;ckkehr in das Inland aus folgenden Gr&#252;nden nicht m&#246;glich
ist:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen
Gr&#252;nden im Ausland bleiben muss,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>2. l&#228;ngerfristige station&#228;re Betreuung in einer
Einrichtung oder Schwere der Pflegebed&#252;rftigkeit oder</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>3. hoheitliche Gewalt.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu
verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(3) Art und Ma&#223; der Leistungserbringung sowie der Einsatz
des Einkommens und des Verm&#246;gens richten sich nach den besonderen Verh&#228;ltnissen im Aufenthaltsland.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Jahrespressekonferenz des Landessozialgerichts 2016]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/4178630/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Zunehmende Internationalisierung und Migrationsbewegungen<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker4178636">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">Die fortschreitende
Internationalisierung des Sozialrechts infolge der grenz&#252;berschreitenden Mobilit&#228;t der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger in Europa
stellt die Sozialgerichte vor neue Herausforderungen, beschrieb die Pr&#228;sidentin des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg, Heike
Haseloff-Grupp, die kommenden Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit. Aktuell stellt sich z.B. die Frage, ob und unter welchen Umst&#228;nden
EU-B&#252;rger in Deutschland einen Anspruch auf Sozialleistungen haben k&#246;nnen. Die Gerichtspr&#228;sidentin rechnet wegen der
Integration der Fl&#252;chtlinge in den Arbeitsmarkt und in die Sozialversicherungssysteme mit steigenden Eingangszahlen, auch wenn eine
genaue Prognose derzeit nicht m&#246;glich ist.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">Die Gesamteing&#228;nge im Jahr 2015
in der Sozialgerichtsbarkeit Baden-W&#252;rttemberg sind im Vergleich zum Vorjahr auf hohem Niveau leicht zur&#252;ckgegangen. An den acht
erstinstanzlichen Gerichten gingen 32.598 Klagen ein (2014: 33.141), beim Landessozialgericht 3.466 Berufungen (2014: 3.705). Hinzu kamen
in der ersten Instanz 3.074 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (2014: 3.118), am Landessozialgericht gingen 540 Verfahren im
Eilrechtsschutz ein (2014: 562). Dieser Umstand wurde in hohem Ma&#223;e genutzt, um die unver&#228;ndert hohen Best&#228;nde abzubauen.
Die Gerichtspr&#228;sidentin stellte den gro&#223;en Arbeitseinsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbarkeit heraus und
bedankte sich f&#252;r deren Engagement. Die Best&#228;nde beim Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg wurden im Vergleich zum Jahr
2014 gleich um 12,43% reduziert. Die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit bei den Berufungen konnte auf 12,0 Monate verk&#252;rzt werden
(2014: 12,2 Monate).</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">An den acht Sozialgerichten in
Baden-W&#252;rttemberg sind derzeit rund 120 Richterinnen und Richter t&#228;tig; am Landessozialgericht stehen knapp 50 Richterplanstellen
zur Verf&#252;gung. Hinzu kommen in beiden Instanzen rund 1.600 ehrenamtliche Richterinnen und Richter, ein eindrucksvoller Beleg f&#252;r
die gro&#223;e Bedeutung des Ehrenamts in der Sozialgerichtsbarkeit.</span></p>
<p style="text-align: justify; line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">&#160;</span><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p style="line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">Dr. Steffen Luik</span></p>
<p style="line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">Richter am Landessozialgericht</span></p>
<p style="line-height: 115%;"><span style="line-height: 115%; font-size: 11pt;">- Pressesprecher -</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Weinbauverband Württemberg wehrt sich erfolgreich gegen hohe Beitragsnachforderung - Präsident nicht abhängig beschäftigt]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3967526/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Präsident des Weinbauverbandes Württemberg nicht beim Weinbauverband abhängig beschäftigt ist. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hatte nach einer Betriebsprüfung vom Weinbauverband rund 40.000 € Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Zu Unrecht, wie die Stuttgarter Richter vor wenigen Tagen entschieden haben.<br />  <br />Urteil vom 10. Juni 2016, Az. L 4 R 1425/14<br />  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3967532">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><span>Der Weinbauverband W&#252;rttemberg ist ein eingetragener Verein mit &#252;ber 16.000 Mitgliedern,
dessen Verbandszweck die Vertretung der berufsst&#228;ndischen und wirtschaftspolitischen Interessen der Winzer und die Erhaltung und
F&#246;rderung des einheimischen Weinbaus ist. Der Pr&#228;sident des Verbands ist als Landwirt und Winzer mit eigenem landwirtschaftlichen
Betrieb hauptberuflich selbst&#228;ndig t&#228;tig. Er nimmt in seiner Eigenschaft als Verbandspr&#228;sident j&#228;hrlich rund 100
Termine wahr (Verbandsitzungen, Bezirksversammlungen der Verbandsbezirke, verschiedene Veranstaltungen, z.B. Weinbautage, Trollinger
Profil, Fr&#252;hjahrsweinprobe, Wein des Monats, Tag der offenen Keller, Leseauftakt, Wahl der Weink&#246;nigin, Preisverk&#252;ndungen,
Messen) und erh&#228;lt daf&#252;r neben Sitzungsgeldern und einer Spesenpauschale eine feste monatliche
&#8222;Verg&#252;tungsentsch&#228;digung&#8220;.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Deutsche Rentenversicherung Baden-W&#252;rttemberg f&#252;hrte 2009 eine Betriebspr&#252;fung
beim Weinbauverband W&#252;rttemberg durch, kam zu der Einsch&#228;tzung, der Pr&#228;sident sei dort abh&#228;ngig besch&#228;ftigt und
forderte f&#252;r den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 Sozialversicherungsbeitr&#228;ge in H&#246;he von 38.953,55&#160;&#8364; nach. Der
Weinbauverband erhob hiergegen Klage und machte geltend, der im Hauptberuf selbst&#228;ndige Winzer &#252;be das Amt des Pr&#228;sidenten
ehrenamtlich und unabh&#228;ngig aus. Die Klage war bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolgreich.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Berufung der Deutschen Rentenversicherung wurde vom Landessozialgericht zur&#252;ckgewiesen. Auch
die Stuttgarter Richter konnten keine abh&#228;ngige und sozialversicherungspflichtige Besch&#228;ftigung erkennen. Weder die
verbandsinternen T&#228;tigkeiten noch die tats&#228;chliche Aus&#252;bung des Pr&#228;sidentenamtes noch die Wahrnehmung
repr&#228;sentativer Termine unterfallen der Sozialversicherung. Zwischen Verband und Pr&#228;sident liegt kein
Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verh&#228;ltnis vor, entschied der 4.&#160;Senat des Landessozialgerichts.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;"><span>&#160;<strong>Sozialgesetzbuch (SGB)</strong></span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung pr&#252;fen bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llen; sie pr&#252;fen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span><span>&#167; 7 Absatz 1 SGB IV:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Besch&#228;ftigung ist die nichtselbst&#228;ndige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverh&#228;ltnis. Anhaltspunkte f&#252;r eine Besch&#228;ftigung sind eine T&#228;tigkeit nach Weisungen und
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 10 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Lernförderung auf Kosten des Jobcenters bei negativer Prognose und notwendigem Wechsel der Schulform wegen gravierender Defizite]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3957395/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass eine 11jährige Realschülerin keine Kosten für Lernförderung (Nachhilfe) vom Jobcenter beanspruchen kann, da auch mit Nachhilfe die Versetzung in die nächste Klassenstufe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden kann und ein Wechsel auf die Werkrealschule angezeigt ist.<br />  <br />Beschluss vom 23. Mai 2016, Az. L 12 AS 1643/16 ER-B<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3957401">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><span>Die Mutter der Sch&#252;lerin hatte nach einem schlechten Halbjahreszeugnis im Februar 2016 (u.a.
Deutsch Note 5, Mathematik Note 5, Naturwissenschaftliches Arbeiten Note 5; Versetzung gef&#228;hrdet, Schulwechsel empfohlen) beim
Jobcenter mehrere Antr&#228;ge auf Bildung und Teilhabeleistungen in Form von Lernf&#246;rderung gestellt, die abgelehnt wurden. In einem
Eilverfahren hat zun&#228;chst das Sozialgericht Freiburg das Jobcenter verpflichtet, der Sch&#252;lerin Nachhilfe im Umfang von 6
Stunden/Woche zu zahlen. Erst nach dieser Entscheidung ist eine ausf&#252;hrliche Stellungnahme der Lehrkr&#228;fte vorgelegt worden, die
davon ausgehen, dass eine Versetzung auch mit zus&#228;tzlicher Lernf&#246;rderung nicht zu erwarten und ein Wechsel auf eine
Werkrealschule angezeigt sei. Gest&#252;tzt hierauf hat das Landessozialgericht der Beschwerde des Jobcenters stattgegeben, die
Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Antr&#228;ge auf Lernf&#246;rderung in vollem Umfang abgelehnt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Stuttgarter Richter haben darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallpr&#252;fung unter Einbeziehung
der Schule und der Lehrkr&#228;fte erforderlich ist. Abzustellen ist auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite
in versetzungsrelevanten F&#228;chern bestehen und ob und wie diese ausgeglichen werden k&#246;nnen. Vorliegend war die Prognose negativ,
da nach der plausiblen Einsch&#228;tzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht h&#228;tte erreicht
werden k&#246;nnen. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grunds&#228;tzliche &#220;berforderung des Sch&#252;lers beim Besuch
einer h&#246;heren Schule zeigen, ist in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernf&#246;rderung besteht in solchen
F&#228;llen nicht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167; 28 Absatz 5 SGB
II:</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern wird eine schulische
Angebote erg&#228;nzende angemessene Lernf&#246;rderung ber&#252;cksichtigt, soweit diese geeignet und zus&#228;tzlich erforderlich ist, um
die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 23 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sozialhilfeleistungen für obdachlose Ungarin]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3956187/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Beschluss einer obdachlosen Ungarin im Eilverfahren Sozialhilfeleistungen zugesprochen.<br />    <br />Beschluss vom 12.05.2016, Az. L 7 SO 1150/16 ER-B<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3956193">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><span>Die 1960 geborene Frau reiste im Februar 2015 in die Bundesrepublik ein und war hier kurzzeitig von
M&#228;rz bis Mai 2015 erwerbst&#228;tig. Sie h&#228;lt sich seit August 2015 in Freiburg auf. Ihren Lebensunterhalt hat sie teilweise mit
Hilfe caritativer Einrichtungen bestreiten k&#246;nnen. Mittlerweile ist sie obdachlos und seit September 2015 laufend in der
st&#228;dtischen Not&#252;bernachtung untergebracht.</span> Ob die <span>Ausl&#228;nderbeh&#246;rde bereits konkrete Schritte zur
Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat, ist nicht bekannt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Beim &#246;rtlichen Jobcenter hat die Frau sich im Oktober 2015 arbeitslos gemeldet und
SGB-II-Leistungen (&#8222;Hartz IV&#8220;) beantragt, was jedoch vom Jobcenter abgelehnt worden ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Das &#246;rtliche Sozialamt hat es ebenfalls aus grunds&#228;tzlichen Erw&#228;gungen abgelehnt, Leistungen
zur Sicherung des Existenzminimums zu gew&#228;hren. Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Frau vor dem Sozialgericht Freiburg war
erfolglos. Die Stuttgarter Richter haben nun der Beschwerde der Frau stattgegeben und das Sozialamt verurteilt, der Frau vorl&#228;ufig
Sozialhilfeleistungen zu gew&#228;hren. <span>Die Frau sei mittellos und habe faktisch ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik. Ein menschenw&#252;rdiges Existenzminimum m&#252;sse &#252;bergangsweise sichergestellt werden. Das Landessozialgericht hat
dem Sozialamt au&#223;erdem aufgegeben, im ausstehenden Hauptsacheverfahren, ggf. mit den zust&#228;ndigen Ausl&#228;nderbeh&#246;rden, den
aufenthaltsrechtlichen Status der Frau zu kl&#228;ren.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Hintergrund:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Ob und in welchem Umfang EU-B&#252;rger existenzsichernde Sozialleistungen in Deutschland
beanspruchen k&#246;nnen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass im
Hinblick auf Artikel&#160;1 des Grundgesetzes (Schutz der Menschenw&#252;rde, Existenzminimum) Leistungen der Sozialhilfe gew&#228;hrt
werden k&#246;nnen, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Das Ermessen des Sozialhilfetr&#228;gers ist nach der Rechtsprechung des
BSG aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden dem Grunde und der H&#246;he nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null
reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des Ausl&#228;nders verfestigt hat, regelm&#228;&#223;ig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtsprechung ist teilweise auf Kritik gesto&#223;en. Der Gesetzgeber hat noch f&#252;r 2016 eine
gesetzliche Klarstellung angek&#252;ndigt.</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167; 23 SGB XII (Sozialhilfe f&#252;r
Ausl&#228;nderinnen und Ausl&#228;nder)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#160;</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Ausl&#228;ndern, die sich im Inland tats&#228;chlich
aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach
diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unber&#252;hrt. Im &#220;brigen kann Sozialhilfe geleistet werden,
soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschr&#228;nkungen nach Satz 1 gelten nicht f&#252;r Ausl&#228;nder, die im Besitz
einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten.
Rechtsvorschriften, nach denen au&#223;er den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden
soll, bleiben unber&#252;hrt.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Leistungsberechtigte nach &#167; 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(3) Ausl&#228;nder, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu
erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangeh&#246;rigen haben keinen
Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit
nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder f&#252;r eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer
schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(4) Ausl&#228;nder, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf
f&#252;r sie zutreffende R&#252;ckf&#252;hrungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten F&#228;llen ist auf eine
Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(5) In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich Ausl&#228;nder
einer ausl&#228;nderrechtlichen r&#228;umlichen Beschr&#228;nkung zuwider aufhalten, darf der f&#252;r den tats&#228;chlichen
Aufenthaltsort zust&#228;ndige Tr&#228;ger der Sozialhilfe nur die nach den Umst&#228;nden unabweisbar gebotene Leistung erbringen. Das
Gleiche gilt f&#252;r Ausl&#228;nder, die einen r&#228;umlich nicht beschr&#228;nkten Aufenthaltstitel nach den &#167;&#167; 23, 23a, 24
Abs. 1 oder &#167; 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich au&#223;erhalb des Landes aufhalten, in dem der
Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Ausl&#228;nder im Bundesgebiet die Rechtsstellung
eines ausl&#228;ndischen Fl&#252;chtlings genie&#223;t oder der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe
und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gr&#252;nden gerechtfertigt ist.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pritschenwagen keine geeignete Unterkunft]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3940425/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, sog. „Hartz IV“), der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, dafür keine Kosten der Unterkunft geltend machen kann.<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3940431">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Urteil vom 10.05.2016, Az.: L&#160;9&#160;AS 5116/15</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der 60j&#228;hrige Leistungsempf&#228;nger (Kl&#228;ger) lebt im Bodenseeraum und ist seit einigen
Jahren ohne festen Wohnsitz. Er n&#228;chtigte nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Das zust&#228;ndige Jobcenter ging
zun&#228;chst davon aus, es handle sich um eine Art Wohnmobil mit geschlossenem &#220;berbau und erstattete dem Kl&#228;ger die Kosten der
Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Heizkostenpauschale f&#252;r die vorhandene Standheizung. Ende 2013 besichtigte das Jobcenter das
Fahrzeug und weigerte sich sodann, dem Kl&#228;ger daf&#252;r Unterkunftskosten zu zahlen. In dem offenen Wagen sei ein Mindestma&#223; an
Privatsph&#228;re nicht gew&#228;hrleistet. Es fehle an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, die einen l&#228;ngeren Aufenthalt
erm&#246;gliche.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Mit seiner Klage hat der Kl&#228;ger geltend gemacht, der deutsche Sozialstaat verweigere ihm sein
menschenw&#252;rdiges Existenzminimum.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>In erster Instanz hat das Sozialgericht Konstanz die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb
erfolglos. Die Stuttgarter Richter haben dem Jobcenter in zweiter Instanz ebenfalls Recht gegeben. Der offene Pritschenwagen stellt keine
Unterkunft im Sinne des SGB&#160;II dar, f&#252;r die Kosten &#252;bernommen werden k&#246;nnen. Das Fahrzeug ist lediglich mit einem
geschlossenen einreihigen Fahrerhaus ausgestattet, das eine Sitzbank mit drei Sitzpl&#228;tzen beinhaltet. Eine R&#252;ckbank existiert
nicht, und die Ladefl&#228;che ist offen. Wichtige Aspekte der Privatsph&#228;re wie Hygiene oder ungest&#246;rter Kleidungswechsel sowie
ein gewisses Ma&#223; an Komfort sind mangels Ausstattung und Platz (insbesondere mangels M&#246;glichkeit zum Stehen) sowie aufgrund
deutlicher Einsehbarkeit des Innenbereichs nicht einmal ann&#228;hernd wie in einer Wohnung m&#246;glich. Dar&#252;ber hinaus hat der
Gesetzgeber die Leistungen im SGB&#160;II zur Deckung der notwendigen Bedarfe nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig
bemessen.</span><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB) II &#8211;
Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><span>&#167;&#160;19 Absatz 1 Satz 1 und 3 SGB&#160;II:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><sup><span>1</span></sup><span>Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte erhalten
Arbeitslosengeld II. &#8230;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><sup><span>3</span></sup><span>Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den
Bedarf f&#252;r Unterkunft und Heizung.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><span>&#167;&#160;22 Absatz 1 Satz 1 SGB II:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor;"><span>Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der tats&#228;chlichen
Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 20 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zuständigkeitsstreit zwischen Sozialamt und Krankenkasse Landessozialgericht erschwert „Verschiebung“ von Sozialhilfeempfängern in die gesetzliche Krankenversicherung]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3935007/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Wer ist bei Sozialhilfeempfängern für die Krankenbehandlung zuständig und kommt für die Kosten auf?<br /><justify>Im zu entscheidenden Fall hatte das Sozialamt die laufende Hilfegewährung einer Rentnerin für einen Monat unterbrochen und dies zum Anlass genommen, die Rentnerin bei der AOK anzumelden. Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht vor wenigen Tagen urteilte. Wer als Sozialhilfeempfänger Leistungen der Hilfe bei Krankheit vom Sozialamt erhält, kann nur unter engen Voraussetzungen vom Sozialamt in die Versicherungspflicht bei den gesetzlichen Krankenkassen überwiesen werden. Die Rentnerin erhält weiterhin auf Kosten des Sozialamts Hilfeleistungen im Krankheitsfall.</justify><b>  </b><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3935013">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Urteil vom 10.05.2016, Az.: L 11 KR 5133/14</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die 80j&#228;hrige Rentnerin erh&#228;lt eine geringe russische Rente von ca. 200&#160;&#8364;/Monat,
die auf die Sozialhilfe angerechnet wird. Das zust&#228;ndige Sozialamt fasste die gesamte Rentenzahlung f&#252;r das Jahr 2010 in einem
Monat zusammen, hob im Dezember 2010 r&#252;ckwirkend nur f&#252;r November 2010 die Gew&#228;hrung von Sozialhilfe auf und meldete die
Rentnerin bei der AOK an. Anschlie&#223;end erhielt die Rentnerin wieder laufend Sozialhilfe unter monatlicher Anrechnung der Rente. Die
AOK weigerte sich, die Frau aufzunehmen und pochte auf die fortbestehende Zust&#228;ndigkeit des Sozialamts. Die Klage der Rentnerin gegen
die AOK war in erster Instanz erfolgreich. Das Sozialgericht Freiburg entschied, die AOK sei an die Entscheidung des Sozialamts
gebunden.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richter des Landessozialgerichts gaben nun der Berufung der AOK statt. Zwar kann bei
Unterbrechung des Sozialhilfebezugs ab einem Monat eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung greifen (sog.
Auffangversicherung), aber dies gilt nicht f&#252;r r&#252;ckwirkend herbeigef&#252;hrte Unterbrechungen und auch nicht f&#252;r
rechtswidrig herbeigef&#252;hrte Unterbrechungen. Das Sozialamt konnte vorliegend nicht die gesamte Rente des Jahres 2010 punktuell in
einem Monat zusammenfassen und damit f&#252;r einen Monat den Sozialhilfebezug unterbrechen, sondern die Rente ist nach den gesetzlichen
Vorgaben monatlich anzurechnen, weshalb es zu keiner Unterbrechung des Sozialhilfebezugs kommt. Damit wird die Rentnerin nicht bei der AOK
gesetzlich kranken- und pflegeversichert, sondern erh&#228;lt weiterhin die notwendigen Hilfeleistungen bei Krankheit oder Pflege auf
Kosten des Sozialamts.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das Landessozialgericht hat wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht
zugelassen.</span><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167;&#160;264 Absatz 1 Satz 1 und Absatz
7 Satz1 SGB V:</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Die Krankenkasse kann f&#252;r Arbeits- und Erwerbslose, die
nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, f&#252;r andere Hilfeempf&#228;nger sowie f&#252;r die vom Bundesministerium f&#252;r
Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung &#252;bernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen
f&#252;r den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gew&#228;hrleistet wird.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die
&#220;bernahme der Krankenbehandlung nach den Abs&#228;tzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den f&#252;r die Hilfe zust&#228;ndigen
Tr&#228;gern der Sozialhilfe oder der &#246;ffentlichen Jugendhilfe viertelj&#228;hrlich erstattet.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>&#167;&#160;5 Absatz 1 Nr.&#160;13 und
Absatz 8a SGB&#160;V:</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) Nr. 13: Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es
sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in &#167; 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen geh&#246;ren oder bei Aus&#252;bung ihrer
beruflichen T&#228;tigkeit im Inland geh&#246;rt h&#228;tten.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach &#167; 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend
f&#252;r Empf&#228;nger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zw&#246;lften Buches und f&#252;r
Empf&#228;nger laufender Leistungen nach &#167; 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese
Leistungen f&#252;r weniger als einen Monat unterbrochen wird.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 19 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Streit über die gesetzliche Unfallversicherung großer IT-Unternehmen - Machen sich Berufsgenossenschaften gegenseitig solvente Betriebe abspenstig?]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3934025/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<justify>Das Landessozialgericht in Stuttgart hat vor wenigen Tagen entschieden, dass ein großes IT-Unternehmen aus dem Raum Stuttgart nicht von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse in die günstigeren Tarife der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wechseln darf, da die bisherige Zuordnung rechtmäßig ist. Der Fall hat bundesweit auch für andere IT-Unternehmen Bedeutung, die in günstigere Tarife eines anderen Unfallversicherers wechseln wollen und dies mit geänderten Verhältnissen in den Betrieben begründen. Auch der Streitwert in Höhe von 2,5 Millionen € ist vor den Sozialgerichten nicht alltäglich.</justify>  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3934031">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Urteil vom 12.05.2016 - L 6 U 90/16.</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Das IT-Unternehmen (Kl&#228;gerin) meldete 1959 sein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand
&#8222;Herstellung und Vertrieb von elektronischen Ger&#228;ten und elektronischen Instrumenten jeder Art&#8220; bei der
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) an und wurde dort aufgenommen. Nach ihrem aktuellen
Internetauftritt bietet die Kl&#228;gerin &#8222;Integrierte Systeme, Software, Server (Rack-, Tower- und Bladeserver), Speicher und
Netzwerke&#8220; an.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Seit dem Jahr 2003 hat die Kl&#228;gerin die Zust&#228;ndigkeit der BG ETEM in Zweifel gezogen und
geltend gemacht, sie habe sich in den letzten 30 Jahren mehr und mehr weg von einem produzierenden hin zu einem verwaltenden Unternehmen
entwickelt, da gro&#223;e Teile der Produktion ausgelagert bzw. ausgegliedert worden seien. Im Fr&#252;hjahr 2010 hat sie f&#246;rmlich
beantragt, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zugewiesen zu werden, da sich ihr Bet&#228;tigungsfeld nach der Verlagerung des
letzten produzierenden Betriebs ins Ausland ganz auf den Bereich von IT-Dienstleistungen, deren Vertrieb und Verwaltung beschr&#228;nke.
Die BG ETEM hat den Antrag abgelehnt. Die VBG hat den Wechsel bef&#252;rwortet, da das Unternehmen nach den &#196;nderungen in den
Betriebsverh&#228;ltnissen besser zu ihr, in die ihr zugewiesene Gefahrengemeinschaft, passe.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angesiedelte Schiedsstelle f&#252;r
Katasterfragen hat 2012 gegen einen Wechsel votiert, da die &#196;nderungen in der Betriebsstruktur letztlich nicht so erheblich seien,
dass der Branchenbezug zur BG ETEM nicht mehr bestehe. Der Schiedsspruch hat aber keine verbindliche Wirkung und hat es der Kl&#228;gerin
erm&#246;glicht, ihren Wechselwunsch gerichtlich kl&#228;ren zu lassen.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>In erster Instanz ist die Klage der Kl&#228;gerin gegen die BG ETEM auf &#220;berweisung an die VBG
erfolgreich gewesen. Das Sozialgericht Stuttgart ist von einer wesentlichen &#196;nderung der betrieblichen Verh&#228;ltnisse ausgegangen
und hat den Kernbereich des Gesch&#228;fts im Dienstleistungsbereich gesehen.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Gegen diese Entscheidung hat die BG ETEM Berufung beim Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg
eingelegt, da sich nach ihrer Auffassung die Verh&#228;ltnisse nicht ma&#223;geblich ge&#228;ndert h&#228;tten. Sie hat u.a. vorgebracht,
die VBG betreibe zu Lasten anderer Sozialversicherungstr&#228;gerinnen Akquisition im Bereich von IT und Telekommunikation und versuche,
mit geringen Beitr&#228;gen Unternehmen &#8222;abzuwerben&#8220;. Die VBG hat sich dazu nicht ge&#228;u&#223;ert. Die Kl&#228;gerin hat
vorgebracht, neben des geringeren Beitrages gehe es ihr auch darum, ihre Besch&#228;ftigten bestm&#246;glich zu
versichern.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richter des 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg haben das erstinstanzliche
Urteil aufgehoben und damit die Rechtsauffassung der BG ETEM best&#228;tigt. Das Unternehmen der Kl&#228;gerin ist nach Auffassung des
Senats nicht grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden. Auch wenn die Entwicklung und Herstellung elektronischer Erzeugnisse nicht mehr
im Vordergrund steht, ist sie nach wie vor bei Erzeugnissen wie Server, Datenspeicher und Netzwerktechnologie ma&#223;geblich am
Wertsch&#246;pfungsprozess und der Ablauforganisation beteiligt. Ohne die angebotenen Produkte Rack-, Tower- und Bladeserver, Speicher oder
Netzwerke w&#252;rde das Unternehmen der Kl&#228;gerin in der heutigen Form nicht existieren. Die Tatsache, dass Kundendienstleistungen
wegen des technischen Fortschrittes heute h&#228;ufig in elektronischer Form von B&#252;roarbeitspl&#228;tzen aus erfolgen, f&#252;hrt
nicht zu einer Einstufung als &#8222;verwaltendes&#8220; Unternehmen (&#8222;gewerbliches B&#252;ro&#8220;), f&#252;r das die VBG
zust&#228;ndig w&#228;re, und nicht zur Zuordnung zum Gewerbezweig der VBG.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Hintergrund:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden Unternehmen verschiedenen Gewerbezweigen
zugeordnet, f&#252;r die jeweils unterschiedliche Berufsgenossenschaften zust&#228;ndig sind. F&#252;r diese Zuordnung kommt es nicht auf
die Art der Arbeitspl&#228;tze, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung auf die Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten
Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und die Betriebseinrichtungen sowie die Arbeitsumgebung an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
05.09.2006 &#8211; B 2 U 27/05&#160;R).</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Rechtsgrundlagen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind teilweise sehr alt, da der
Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts Weitblick bewiesen und Formulierungen gefunden hat, die auch heute noch durchaus zeitgem&#228;&#223;
wirken. Die BG ETEM kann ihre Zust&#228;ndigkeit auf einen Beschluss des damaligen Bundesrates aus dem Jahr 1885 (&#8222;Verfertigung von
mathematischen und physikalischen Instrumenten und Apparaten sowie Telegrafen- und Telefonanlagen und Telefonapparate&#8220;) und auf das
vom Reichsversicherungsamt in der damaligen Zeit aufgestellte Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige (&#8222;Herstellung und
Installation elektrischer Anlagen, Maschinen und dergleichen&#8220;) zur&#252;ckf&#252;hren.</span><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch VII &#8211; Gesetzliche
Unfallversicherung</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#167; 136 Absatz 1 S&#228;tze 4 und 5, Absatz 2 S&#228;tze 1 und
2 SGB VII:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(1) War die Feststellung der Zust&#228;ndigkeit f&#252;r ein
Unternehmen von Anfang an unrichtig oder &#228;ndert sich die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r ein Unternehmen, &#252;berweist der
Unfallversicherungstr&#228;ger dieses dem zust&#228;ndigen Unfallversicherungstr&#228;ger. Die &#220;berweisung erfolgt im Einvernehmen mit
dem zust&#228;ndigen Unfallversicherungstr&#228;ger; sie ist dem Unternehmer von dem &#252;berweisenden Unfallversicherungstr&#228;ger
bekanntzugeben.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>(2) Die Feststellung der Zust&#228;ndigkeit war von Anfang an
unrichtig, wenn sie den Zust&#228;ndigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden
Unzutr&#228;glichkeiten f&#252;hren w&#252;rde. Eine wesentliche &#196;nderung der tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse &#8230;, die zu
einer &#196;nderung der Zust&#228;ndigkeit f&#252;hrt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden
ist.</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt;">&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 18 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Änderungen von Arbeitsverträgen]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3931919/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Änderungen von Arbeitsverträgen zur „Nettolohnoptimierung“ sind <br />  im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3931925">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg hat entschieden, dass sich eine arbeitsvertraglich
vereinbarte Verringerung des Barlohns unter im Gegenzug gew&#228;hrter lohnsteuerfreier oder pauschal besteuerter weiterer Leistungen auf
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auswirkt. Das Gericht ist damit nicht der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung gefolgt,
die die &#196;nderung der Arbeitsvertr&#228;ge im Rahmen einer Betriebspr&#252;fung f&#252;r unbeachtlich gehalten und eine
Beitragsnachforderung festgesetzt hatte. Diese Nachforderung ist vom Landessozialgericht in gro&#223;en Teilen aufgehoben worden. Die
&#196;nderung der Arbeitsvertr&#228;ge schl&#228;gt auch auf das Beitragsrecht durch.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Urteil des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg vom 10.05.2016 &#8211; L 11 R
4048/15</span></strong><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Der Betreiber eines Gartencenters hatte mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich
vereinbart, dass der Bruttolohn abgesenkt wird und im Gegenzug Sachleistungen, u.a. Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen,
Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszusch&#252;sse gew&#228;hrt werden. Ab der &#196;nderung f&#252;hrte der
Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeitr&#228;ge nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttol&#246;hne ab. Der
Rentenversicherungstr&#228;ger beanstandete dies im Rahmen einer Betriebspr&#252;fung. Er nahm eine reine Lohnverwendungsabrede an und
forderte Beitr&#228;ge auf der Grundlage der zuvor gezahlten L&#246;hne nach. Klage und Berufung dagegen waren teilweise
erfolgreich.&#160;</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Richter des 11. Senats des Landessozialgerichts haben entschieden, dass die &#196;nderung der
Arbeitsvertr&#228;ge wirksam und auch f&#252;r das Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten ist. Soweit nach den
beitragsrechtlichen Vorschriften die Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt geh&#246;ren (z.B. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit
den richtigen Sachbezugswerten verbeitragt worden sind (z.B. Restaurantschecks), d&#252;rfen keine weiteren
Sozialversicherungsbeitr&#228;ge nachgefordert werden. Lediglich hinsichtlich einiger Leistungen (Reinigungspauschale, Personalrabatte)
lagen die Voraussetzungen f&#252;r eine Beitragsfreiheit nicht vor. Die Rentenversicherung kann daher nur deutlich geringere Beitr&#228;ge
verlangen. Auch eine Folge der &#196;nderungsvertr&#228;ge ist zwar die Tatsache, dass die Arbeitnehmer im Falle von Arbeitslosigkeit oder
Krankheit wegen den geringeren beitragspflichtigen Entgelten ein geringeres Arbeitslosen- oder Krankengeld erhalten und im Hinblick auf die
Altersrente geringere Beitr&#228;ge auf den Rentenkonten der Besch&#228;ftigten angespart werden. Dies &#228;ndert aber nichts an der nach
geltendem Recht zul&#228;ssigen &#196;nderung der Arbeitsvertr&#228;ge im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den
Arbeitnehmern.</span><span>&#160;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span>Hintergrund:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Tr&#228;ger der Rentenversicherung pr&#252;fen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre
Meldepflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llen; sie pr&#252;fen
insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Bei versicherungspflichtig Besch&#228;ftigten wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Streitig ist vorliegend gewesen, ob die nach der
&#196;nderung der Arbeitsvertr&#228;ge neben dem Barlohn geleisteten Lohnbestandteile als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen
sind.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>Die Bundesregierung hat durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Vereinfachung des
Beitragseinzugs geregelt, dass bestimmte einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschl&#228;ge, Zusch&#252;sse oder &#228;hnliche
Einnahmen, die zus&#228;tzlich zu L&#246;hnen oder Geh&#228;ltern gew&#228;hrt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht
als Arbeitsentgelt gelten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<div style="padding: 1pt 4pt; border: 1pt solid windowtext;">
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: center;" align="center"><strong><span>Sozialgesetzbuch (SGB)</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>&#167;&#160;14 Abs.&#160;1 SGB IV:</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>Arbeitsentgelt</span></strong> <span>sind alle laufenden
oder einmaligen Einnahmen aus einer Besch&#228;ftigung, gleichg&#252;ltig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher
Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Besch&#228;ftigung oder im Zusammenhang mit ihr
erzielt werden.</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>&#160;</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><strong><span>&#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1und 3
Sozialversicherungsentgeltverordnung:</span></strong></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Nr. 1) einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschl&#228;ge,
Zusch&#252;sse sowie &#228;hnliche Einnahmen, die zus&#228;tzlich zu L&#246;hnen oder Geh&#228;ltern gew&#228;hrt werden, soweit sie
lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht f&#252;r Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschl&#228;ge, soweit das Entgelt, auf dem sie
berechnet werden, mehr als 25 Euro f&#252;r jede Stunde betr&#228;gt,</span></p>
<p style="padding: 0cm; border: currentColor; text-align: justify;"><span>Nr. 3) Einnahmen nach &#167; 40 Abs 2 EStG.</span></p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 17 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[„Einstieg“ in die eigene Wohnung kein Arbeitsunfall]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3929860/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Ein Arbeitnehmer, der infolge des Verlustes seines Schlüsselbundes vor verschlossener Haustür steht, einen Schlüsseldienst herbeiruft und gleichwohl versucht, über ein Fenster einzusteigen, um eine Beschädigung der Haustür durch den Schlüsseldienst zu vermeiden und dabei abstürzt, erleidet keinen Arbeitsunfall.<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3929866">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p><strong>Urteil vom 11.05.2016, Az. L 3 U 3922/15</strong></p>
<p>Die 43j&#228;hrige Versicherte war in einer Gastst&#228;tte besch&#228;ftigt. Sie bemerkte im Laufe des Vormittags, als sie mit ihrem
Pkw Lebensmittel einkaufen sollte, dass ihr Schl&#252;sselbund fehlte und wollte zuhause den Ersatzschl&#252;ssel holen. Sie
verst&#228;ndigte einen Schl&#252;sseldienst und lie&#223; sich von ihrem Arbeitgeber nach Hause fahren. Als der Schl&#252;sseldienst ihr
er&#246;ffnete, die T&#252;re m&#252;sse aufgefr&#228;st werden, lehnte sie dies ab und versuchte, durch ein angelehntes Fenster in ihre
Wohnung einzusteigen. Dabei st&#252;rzte sie ab und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Wegen der Sp&#228;tfolgen wurde ihr von der Deutschen
Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt.</p>
<p>Ihren Antrag auf Entsch&#228;digungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalles lehnte die zust&#228;ndige Berufsgenossenschaft hingegen ab.
Der Unfall habe nichts mit der beruflichen T&#228;tigkeit zu tun. So sahen das auch die Richter des Sozialgerichts Karlsruhe und wiesen die
Klage der Frau ab.</p>
<p>Auch die Richter des Landessozialgerichts haben gestern der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und die Berufung der Versicherten
zur&#252;ckgewiesen. Zwar war ein betrieblicher Zu-sammenhang dadurch gegeben, dass der Arbeitgeber das Holen des
Ersatzschl&#252;sselbundes verlangte, um betrieblich veranlasste Lebensmitteleink&#228;ufe f&#252;r die Gastst&#228;tte mit dem Auto der
Kl&#228;gerin zu t&#228;tigen. Jedoch l&#228;sst die Art und Weise der geplanten Zur&#252;cklegung des Weges in die Wohnung, n&#228;mlich
das Einsteigen durch das Schlafzimmerfenster, eine privat-wirtschaftliche Handlungstendenz von &#252;berragender Bedeutung erkennen. Es
standen nicht betriebliche Erfordernisse, sondern das Vermeiden von Besch&#228;digungen der Wohnungst&#252;r infolge Auffr&#228;sens durch
den Schl&#252;sseldienst im Vordergrund. Damit hat sich kein betriebli-ches, sondern ein den privaten Umst&#228;nden zurechenbares Risiko
verwirklicht.</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong><br />
Nicht nur am Arbeitsplatz selbst, sondern auch auf dem direkten Weg dorthin und zur&#252;ck nach Hause genie&#223;en Besch&#228;ftigte den
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Jedoch setzt ein sog. Wegeunfall stets einen sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges
mit der eigentlichen versicherten T&#228;tigkeit voraus. Wege, die aus sog. eigenwirtschaftlichen Motiven zur&#252;ckgelegt werden, fallen
nicht hierunter. Der berufliche Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck
zur&#252;ckgelegt wird, den Ort der T&#228;tigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf
gerichtete Handlungstendenz des Versicherten muss durch die objektiven Umst&#228;nde best&#228;tigt werden.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) VII (Gesetzliche Unfallversicherung)</strong></p>
<p><strong>&#167; 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:</strong></p>
<p>(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungs-schutz nach &#167; 2, 3 oder 6
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</p>
<p>(2) Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch<br />
1. das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit zusammenh&#228;ngenden unmit-telbaren Weges nach und von dem Ort der
T&#228;tigkeit.</p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu May 12 00:00:00 CEST 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rente Wegefähigkeit]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3862404/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (sog. Wegefähigkeit). Eine rechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ohne besondere Gefahr für sich oder andere, täglich viermal Wegstrecken von 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, oder ein eigenes Kfz zu steuern<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3862410">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen einem Versicherten, der aufgrund einer starken Sehstörung
weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen kann,
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Der Mann könne eine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen.</p>
<p>Ein 60jähriger Heimerzieher aus Karlsruhe war seit 2010 wegen Depressionen dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2011
entzündete sich der Sehnervenkopf an beiden Augen, was zu dauerhaften Sehstörungen mit deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld
führte (fast vollständiger Verlust der unteren Gesichtsfeldhälfte). Es besteht ein Grad der Behinderung von 100.</p>
<p>Die Stadt Karlsruhe als Arbeitgeber riet ihm zur Stellung eines Rentenantrags.</p>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zunächst ab, da der Versicherte,
wenn auch unter gewissen Einschränkungen, noch beruflich tätig sein könne. So könne er z.B. noch als
Poststellenmitarbeiter arbeiten. Erst im laufenden Gerichtsverfahren hat sie im Sommer 2014 rückwirkend ab dem Jahr 2013 die Rente
bewilligt.</p>
<p>Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Deutsche Rentenversicherung darüber hinaus verurteilt, die Rente bereits ab dem 01.01.2012
rückwirkend zu gewähren. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch der Versicherte Berufung
eingelegt.</p>
<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einen ärztlichen Sachverständigen eingeschaltet, der zum Ergebnis gekommen
ist, dass wegen der Augenerkrankung mit dem ausgeprägten Gesichtsfeldausfall bereits im Laufe des November 2011 eine deutlich
erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingetreten war. Ohne
Begleitperson könne der Mann keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und wegen der starken Sehbehinderung eine Wegstrecke von
500 m nicht in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten sicher absolvieren. Bei schlechten Beleuchtungssituationen, wie
Nebel oder Dunkelheit könnten nicht einmal Bordsteinkanten oder Treppenstufen sicher erkannt werden.</p>
<p>Hierauf hat das Landessozialgericht dem Versicherten die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.12.2011 zugesprochen. Zur
Erwerbsfähigkeit gehört auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, was vorliegend dem Versicherten nicht ohne
besondere Gefahr möglich ist.</p>
<p> <strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Zu den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“, an denen die Arbeitsfähigkeit zu messen ist,
gehört auch die sog. Wegefähigkeit, d.h. der Versicherte muss den Weg zur Arbeitsstelle zumutbar zurücklegen können.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch derjenige erwerbsgemindert, der – ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln
(z.B. Gehstützen) - nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu
Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen oder mit einem
eigenen Kfz zur Arbeit zu fahren (vgl. etwa BSG 17.12.1991, Az. 13/5 RJ 73/90; 12.12.2011 Az. B 13 R 79/11 R).</p>
<p>Urteil vom 22.03.2016, Az. L 13 R 2903/14</p>
<div>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)</strong></p>
<p align="center">§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung):</p>
<p>Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.</p>
<p> § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI:</p>
<p>Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die
Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.</p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 22 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schüler können auch bei Projektarbeiten außerhalb der Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie dabei oder auf dem Nachhauseweg einen Unfall erleiden]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3841618/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat heute entschieden, dass ein Unfall eines Schülers auch dann versichert ist, wenn er sich zwar außerhalb der Schule, aber auf dem Nachhauseweg von einer Projektarbeit ereignet, die eigentlich zum Unterricht gehört und im Normalfall unter der Aufsicht von Lehrpersonen steht<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3841624">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Das Landessozialgericht in Stuttgart hat heute einem Schüler aus Steinheim Recht gegeben, der im
März 2013 auf dem Nachhauseweg von einem Videodreh außerhalb der Schule verunglückt war. Er wurde von einem Mitschüler
angerempelt und zu Fall gebracht, stürzte auf den Kopf, erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und sitzt seitdem im Rollstuhl.
Die Berufsgenossenschaft hatte es abgelehnt, den Sturz des Schülers als Arbeitsunfall anzuerkennen und damit in erster Instanz vor dem
Sozialgericht Heilbronn Recht bekommen. Die Richter des Landessozialgerichts haben es anders gesehen und dem Schüler Recht
gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Schülern war im Musikunterricht die Aufgabe gestellt worden, einen Videoclip zum Thema „Musik
und Werbung“ zu drehen. Zunächst war vorgegeben, die Aufgabe während der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände zu
erledigen, jedoch erhielten die Schüler auf ihren Wunsch die Möglichkeit, das Video auch im privaten Bereich zu drehen. Etwa die
Hälfte machte hiervon Gebrauch.</p>
<p style="text-align: justify;">Entscheidend war für die Richter des Landessozialgerichts, dass die Gruppenprojektarbeit, bei der der
Schüler verunglückt ist, eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung war, auch wenn sie im häuslichen Bereich
stattgefunden hat. Wenn die Schule den minderjährigen Schülern die Entscheidung überlässt, ob und wie sie eine
Unterrichtsaufgabe erledigen und sie dann nicht mehr beaufsichtigt, führt dieser „aufgelockerte“ Schulunterricht nicht dazu,
dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfällt. Projektarbeiten auch außerhalb der Schule gehören mittlerweile
zu einem modernen Unterrichtskonzept, bei dem der schulorganisatorische Rahmen gelockert wird. Der Schutzbereich der Unfallversicherung
deckt diese Formen modernen Unterrichts ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum
Bundessozialgericht zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die sog. Schülerunfallversicherung umfasst Betätigungen von Schülerinnen und Schülern
während des Unterrichts und im Rahmen von Schulveranstaltungen. Maßstab ist, ob Schülerinnen und Schüler sich im
organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule betätigen und der schulischen Aufsichtspflicht unterliegen. Dies ist bei
gewöhnlichen Hausaufgaben nicht der Fall. Klärungsbedürftig ist nach Auffassung der Stuttgarter Richter die Frage, inwieweit
moderne Unterrichtskonzepte mit Aktivitäten außerhalb des gewöhnlichen Lernens in der Schule von der
Schülerunfallversicherung gedeckt sind. Aus diesem Grund hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht
zugelassen.</p>
<p><strong>Urteil vom 17.03.2016, Az. L 6 U 4904/14</strong></p>
<div>
<p align="center"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) VII – Gesetzliche Unfallversicherung</strong></p>
<p>§ 8 Abs. 1 SGB VII:</p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den
Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.</p>
<p>§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:</p>
<p>Versicherte Tätigkeiten sind auch</p>
<p style="text-align: justify;">das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
nach und von dem Ort der Tätigkeit, […]</p>
<p>§ 2 Abs. 1 Nr. 1b SGB VII:</p>
<p>Kraft Gesetzes sind versichert […]</p>
<p style="text-align: justify;">Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der
Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten
Betreuungsmaßnahmen.</p>
<p>Dr. Karsten Toparkus</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 17 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gewöhnliche Lärmbelästigung in einem Großraumbüro kann keine Berufskrankheit &quot;Lärmschwerhörigkeit&quot; verursachen]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3804995/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist. Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird bei weitem nicht erreicht.<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3805001">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p><strong>Gewöhnliche Lärmbelastung in einem Großraumbüro kann keine</strong> <strong>Berufskrankheit
„Lärmschwerhörigkeit“ verursachen</strong></p>
<p><strong>Beschluss vom 17.02.2016, Az. L 6 U 4089/15</strong></p>
<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem
Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursacht, wenn sie mit
Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist. Der für die Anerkennung
einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird bei weitem nicht erreicht.</p>
<p>Ein 48jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Fa. Robert Bosch GmbH beschäftigt
ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese
Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.
Das Landessozialgericht hat dies verneint und der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.</p>
<p>Nachdem der Ingenieur im Juni 2012 seinen Arbeitgeber informiert hatte, wurden Lärmmessungen in dem Großraumbüro
vorgenommen, die lediglich eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergaben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter
ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen.
Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4
Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses
Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.</p>
<p>Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Bereits das Sozialgericht Stuttgart hat die Anerkennung der bestehenden Erkrankung als
„Berufskrankheit“ abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart bestätigt und
klargestellt, dass nicht jede Erkrankung auch eine „Berufskrankheit“ im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Die
berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das konnte nicht nachgewiesen werden. Eine sog.
„Lärmschwerhörigkeit“ kann sich nur bei einer hohen und langer andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem
Einzelfall erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran fehlte es vorliegend. Nach
langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A)
als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert
wird vorliegend bei weitem nicht erreicht. Der Ingenieur war im Großraumbüro keiner derartigen Lärmeinwirkung
ausgesetzt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hintergrund</span>:</p>
<p>Die Bundesregierung ist gesetzlich ermächtigt, bestimmte Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre
versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.</p>
<p>Berufskrankheiten (BK) sind nur solche Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) als
Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer versicherten Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 zur BKV ist die
Erkrankung an einer „Lärmschwerhörigkeit“ als BK 2301 enthalten.</p>
<p>Eine BK kann nur anerkannt werden, wenn durch auf der beruflichen Tätigkeit beruhende Einwirkungen, z.B. Lärm, eine Krankheit
verursacht wurde. Wenn dieser ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden kann, kann eine BK nicht anerkannt und
entschädigt werden.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sozialgesetzbuch (SGB)</strong></p>
<div>
<p><strong>§ 9 Abs. 1 SGB VII:</strong></p>
<p>Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten
bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre
versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen,
daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen
verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann ferner
bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an
Land beurlaubt sind.</p>
<p><strong>Merkblatt zur Berufskrankheit 2301 „Lärmschwerhörigkeit“</strong> abrufbar unter <a href='http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/pdf/Merkblatt-2301.pdf?__blob=publicationFile' class=' link link-external' target='_blank'>http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/pdf/Merkblatt-2301.pdf?__blob=publicationFile</a></p>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 17 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Landesblindengeld nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3790410/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Landesblindengeld nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist, da es speziell für behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Teilhabe an der Gesellschaft gezahlt wird und nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf decken soll.<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3790416">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Ein 85j&#228;hriger Rentner aus Mannheim hat vor dem Landessozialgericht erstritten, dass die IKK Classic sein Blindengeld nicht bei der
Festsetzung der Beitr&#228;ge f&#252;r die Kranken- und Pflegeversicherung ber&#252;cksichtigen darf.</p>
<p>Der Rentner ist freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert und erh&#228;lt seit 2012 Blindenhilfe in H&#246;he von monatlich
234&#160;&#8364;. Nachdem die Kranken- und Pflegekasse im Jahr 2013 Kenntnis hiervon erhielten, wurden die laufenden
Versicherungsbeitr&#228;ge um monatlich rund 30 &#8364; erh&#246;ht und f&#252;r die Vergangenheit wurde eine Nachforderung von rund 200
&#8364; erhoben.</p>
<p>Bereits vor dem Sozialgericht Mannheim hatte die Klage des Rentners Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des
Sozialgerichts Mannheim best&#228;tigt und entschieden, dass das Landesblindengeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
nicht beitragspflichtig ist. Denn es deckt nicht, wie andere Eink&#252;nfte, den gew&#246;hnlichen Lebensbedarf, sondern es wird gezahlt,
um speziell behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu decken. Blinde Menschen sollen die M&#246;glichkeit haben, die f&#252;r ihre Teilhabe
an der Gesellschaft erforderlichen besonderen Mittel, wie z. B. blindengerechte Computer oder Lesehilfen anschaffen zu k&#246;nnen. Blinden
Menschen soll die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet werden, sich trotz Blindheit mit ihrer Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln
Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen.</p>
<p>Das Landessozialgericht hat die Revision wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hintergrund:</span></p>
<p>Ma&#223;geblich f&#252;r die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Rentnern sind &#8211; bis zur Beitragsbemessungsgrenze -
diejenigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (Zahlbetrag der Rente,
Versorgungsbez&#252;ge, ggf. Arbeitseinkommen und sonstige Eink&#252;nfte, &#167; 240 SGB&#160;V). Die Beitragsbemessung f&#252;r
freiwillige Mitglieder wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Das Landessozialgericht hat entschieden,
dass die Regelung in &#167; 4 Nr. 4 der sog. Beitragsverfahrensgrunds&#228;tze Selbstzahler, die das Blindengeld den beitragspflichtigen
Einnahmen hinzurechnet, unwirksam ist, da das Blindengeld gerade nicht die wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit des Berechtigten
bestimmt.</p>
<p>&#160;</p>
<div>
<p align="center"><strong>&#167; 1 Abs 1 des Gesetzes &#252;ber die Landesblindenhilfe (Blindenhilfegesetz - BliHG)</strong></p>
<p style="text-align: left;" align="center">Blinde, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt in
Baden-W&#252;rttemberg haben, oder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 204 vom 4. August 2007, S.
30), zuletzt ge&#228;ndert durch Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom 22. Dezember 2010, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung
anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eine
Landesblindenhilfe. Blindengeld erhalten auch Blinde, die sich in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im &#252;brigen Geltungsbereich
des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt im Land
Baden-W&#252;rttemberg hatten und nicht nach der Regelung im Aufenthaltsland Blindengeld erhalten.</p>
<p>&#160;</p>
<p><strong>&#167; 240 Abs. 1 F&#252;nftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung &#8211; SGB V)</strong></p>
<p style="text-align: left;" align="center">F&#252;r freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, da&#223; die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche
Leistungsf&#228;higkeit des freiwilligen Mitglieds ber&#252;cksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise &#252;ber die
beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen f&#252;r den Kalendertag
der drei&#223;igste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.</p>
<p style="text-align: left;" align="center">&#160;</p>
<p>Dr. Steffen Luik<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 26 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Freiburger Bachchor muss als Laienchor keine laufenden Künstersozialabgaben leisten]]></title>
      <link>https://www.landwirtschaft-bw.de/site/jum2/node/3790226/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Verein Freiburger Bachchor e.V. nicht als sog. Verwerter laufend Künstlersozialabgaben bezahlen muss. Eine Abgabepflicht besteht nur, soweit der Verein jährlich mehr als drei Konzerte mit bezahlten Gastmusikern durchführt. Das ist in den letzten 12 Jahren nur dreimal der Fall gewesen.<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker3790232">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Verein Freiburger Bachchor e.V. nicht als sog. Verwerter
laufend Künstlersozialabgaben bezahlen muss. Eine Abgabepflicht besteht nur, soweit der Verein jährlich mehr als drei Konzerte
mit bezahlten Gastmusikern durchführt. Das ist in den letzten 12 Jahren nur dreimal der Fall gewesen.</p>
<p>Der Verein Freiburger Bachchor e.V., Trägerverein des weit über die Landesgrenzen hinaus bekannten Freiburger Bachchors,
errang vor wenigen Tagen in einem gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführten Rechtsstreit in der Berufungsinstanz einen
wesentlichen Teilerfolg. Er konnte Forderungen auf Entrichtung der sogenannten Künstlersozialabgabe in deutlich fünfstelliger
Höhe überwiegend abwehren. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.01.2016 entschieden, dass der
wesentliche Vereinszweck der Betrieb eines Laienchores mit Organisation eigener, von den Mitgliedern getragener, nicht kommerzieller
Veranstaltungen sei. Der Vereinszweck sei nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder
Leistungen öffentlich aufzuführen. Wesentlich für die Entscheidung war im Fall des Bachchors das hohe Gewicht der nicht
kommerziellen Vereinszwecke, wie z.B. die Freizeitgestaltung, die Pflege des gemeinsamen Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der
regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens.</p>
<p>Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch das Sozialgericht Freiburg als Vorinstanz hatten dies noch anders gesehen. Sie hatten
die Auffassung vertreten, der Freiburger Bachchor sei kein typischer Laienchor, weshalb der Verein ein sog. „Verwerter“ nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte daraufhin im Jahr 2010 für den Verein
Freiburger Bachchor e.V. eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab dem Jahr 2004 fest, forderte die
Künstlersozialabgabe für die vergangenen Jahre in deutlich fünfstelliger Höhe nach und setzte für die Zukunft
monatliche Vorauszahlungen fest.</p>
<p>Überwiegend zu Unrecht, urteilten jetzt die Richter des 11. Senat des Stuttgarter Landessozialgerichts. Es handele sich zwar um
einen Chorverein mit künstlerisch hohem Anspruch, aber es gehe nicht überwiegend darum, künstlerische Werke öffentlich
aufzuführen, denn die öffentlichen Veranstaltungen des Chores fänden nur drei- bis viermal jährlich statt, so die
Berufungsrichter. Lediglich für diese würden außenstehende Solisten und Instrumentalmusiker für ein Honorar
engagiert.</p>
<p>Einen Teil der Forderungen der Deutschen Rentenversicherung muss der Trägerverein des Bachchors dennoch begleichen. Eine
Künstlersozialabgabepflicht bejahten die Stuttgarter Richter für die Jahre 2004, 2007 und 2008. In diesen hatte der Verein
jeweils mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, bei denen entgeltliche Aufträge an selbstständige Künstler vergeben
worden waren.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hintergrund:</span></p>
<p><strong>Der Verein Freiburger Bachchor e.V. ist der Trägerverein des Freiburger Bachchors. Dieser besteht aus rund 120
Laiensängerinnen und -sängern, wovon rund zwei Drittel auch Mitglieder des Vereins sind. Der Chor führt regelmäßig
Konzerte auf. Die Sängerinnen und Sänger erhalten dafür keine Vergütung. Die Konzerte werden in wöchentlich
stattfindenden Proben sowie in zusätzlichen Probenwochenenden vor den jeweiligen Auftritten erarbeitet. Zudem finden Chorfahrten zu
Partnerchören und sonstige gemeinsame Aktivitäten der Chormitglieder statt. Bei einigen Veranstaltungen im Jahr lässt sich
der Chor von zusätzlich engagierten Solisten und Instrumentalmusikern begleiten, die hierfür eine Vergütung
erhalten.</strong></p>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td>
<p style="text-align: center;">       <strong>Gesetz über die Sozialversicherung der
selbständigen Künstler und Publizisten</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><strong>Künstlersozialversicherungsgesetz</strong></strong>  </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<div>
<p><strong>§ 24</strong></p>
<p> (1) <sup>1</sup>Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:</p>
<p>1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),</p>
<p>2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck
überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder
darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,</p>
<p>3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die
Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt
unberührt,</p>
<p>4. Rundfunk, Fernsehen,</p>
<p>5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),</p>
<p>6. Galerien, Kunsthandel,</p>
<p>7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,</p>
<p>8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,</p>
<p>9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.</p>
<p><sup>2</sup>Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung
oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder
Publizisten erteilen.</p>
<p> (2) <sup>1</sup>Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an
selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen,
wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. <sup>2</sup>Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei
Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten
werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. 3Satz 1 gilt nicht für Musikvereine,
soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.</p>
<p>…</p>
</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Dr. Steffen Luik</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher –</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jan 21 00:00:00 CET 2016</pubDate>
    </item>
  </channel>
</rss>

