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Weinbauinfo Markgräflerland Nr. 6

Allgemeine Situation:

„Glick ka!“- besser kann man die momentane Situation im Markgräflerland nicht beschreiben. In den letzten Tagen bangten Winzer in ganz Deutschland um ihre Ernte. Mittlerweile gibt es einige Bericht über große Frostschäden in Frankreich, Österreich sowie in Rheinhessen, Pfalz, Württemberg aber auch Nordbaden. In Südbaden, besonders aber im Markgräflerland halten sich die Ausfälle sehr stark in Grenzen bzw. Gehen gegen Null- dank leichter Bewölkung und Nebelfeldern. In der unteren und mittleren Markgrafschaft sind einige „vermöbelte“ Triebe mit eingerissenen Blättern und kleinen schwarzen Dellen am Trieb zu beobachten. Diese rühren von den Graupelschauern anfangs der Woche her. Ausfälle sind jedoch nicht zu verzeichnen, die „Schäden“ werden sich mit dem Fortschreiten der Vegetation verwachsen. Die niedrigen Temperaturen haben das Wachstum zum Erliegen gebracht. Viele Anlagen haben ihr saftiges Grün verloren und einen leicht gelblichen Stich erhalten. Zum Ende der Woche steigen die Temperaturen wieder an und erreichen angenehme 20°C. Somit wird auch das Wachstum wieder voranschreiten und die Reben ihr gewohntes saftiges Grün zurückerhalten.    

Rebschutzsituation: 

In der vergangenen Woche ergaben sich laut Vitimeteo keinerlei Primärinfektionen. Auch für Oidium war es in der letzten Woche zu kalt. Mit der Rückkehr des Frühlings ab dem Wochenende könnte sich dies, vorausgesetzt es fällt genügend Niederschlag, aber ändern. Die sicherste Methode für eine befallsfreie Laubwand ist das rechtzeitige Abfangen sämtlicher Primärinfektionen. Für kommende Woche sind aktuell zwar nur geringe Niederschläge gemeldet, jedoch ergibt sich am Samstag ein günstiges Spritzfenster welches wahrgenommen werden sollte. Zeichnet sich in der Vorhersage ab, dass es zum Wochenstart komplett trocken bleiben soll, kann auch am Montag oder Dienstag behandelt werden. Bitte beachten Sie auch die Windstärke, welche entscheidend für die Qualität der Applikation ist. 

Mittelempfehlung:  

Gegen Peronospora können Kontaktmittel eingesetzt werden, wie z.B. Folpan 80 WDG (0,4 kg/ha), Folpan 500 SC (0,6 l/ha), oder Delan WG (0,2 kg/ha). Polyram WG (0,8kg/ha) kann nur eingesetzt werden, wenn die strengen Anwendungsbestimmungen bezüglich der Nachfolgearbeiten (SF278-VEWE) eingehalten werden. Bitte Reste aufbrauchen. 

Gegen Oidium ist der Spritzbrühe Netzschwefel (3,6 kg/ha) zuzusetzen. 

Pockenmilben:

Durch das gebremste Wachstum sind vermehrt Pockenmilben zu finden. Mit der erneuten Schwefelapplikation werden diese jedoch weiter ausgebremst.

Bodenpflege und Düngung:

Nachdem die Frostgefahr vorerst vorüber ist, kann die Düngung vorgenommen werden. Der ideale Termin für die mineralische Stickstoffdüngung ist bei normalen Bodenwasserverhältnissen das 6 – 8 Blatt-Stadium. Grundsätzlich sollte die Ausbringung der Grundnährstoffe Phosphor, Kali, und Magnesium nur auf der Grundlage einer Bodenuntersuchung erfolgen. Bei Phosphor und Kali kann man bei gut oder sehr gut versorgten Böden (Gehaltsklasse C + E) problemlos für mehrere (3-5) Jahre auf eine Düngung verzichten. Bei Magnesium reicht eine Erhaltungsdüngung von ca. 25 kg MgO/ha oft aus. Eine sinnvolle Kombination wäre dort, wo eine Stickstoffdüngung erfolgt, Magnesium als Stickstoffmagnesia (22%N - 7% MgO) auszubringen. Ebenfalls kann in gut, oder stark wüchsigen Anlagen auf eine Stickstoffdüngung verzichtet, oder diese reduziert werden. Hierbei sollte aber immer der angestrebte Ertrag beachtet werden. Denken Sie auch daran, dass durch Bodenbearbeitung (idealerweise jede zweite Gasse) einerseits Stickstoff freigesetzt und andererseits der Wasserhaushalt geschont werden. 

Seit Mai 2020 gilt die überarbeitete Düngeverordnung und seit Dezember 2020 eine neue Landesverordnung. Dabei wurden zum 06.12.2022 auch die sogenannten Nitratgebiete (Rote Gebiete) neu abgegrenzt. Im Markgräflerland liegen im Nitratgebiet betroffene Rebflächen im Bereich Gallenweiler-Schmidhofen-Schlatt-Eschbach. Die Karte für diese Nitratgebiete kann über den Link aufgerufen werden. Die Vorgaben bezüglich Ermittlung und Dokumentation des Düngebedarfs und der Düngung im Weinbau unter Berücksichtigung der geänderten Düngeverordnung (DüV) vom 30. April 2020 (in Kraft seit 1. Mai 2020) und der VODüVGebiete sind in dem beigefügten Leitfaden „Düngung von Ertragsreben“ (Stand 3.3.2021) eingehend erläutert und beschrieben. Beachten Sie auch die mitgeschickte Infobroschüre „Entscheidungsbäume zur Aufzeichnungspflicht“. Hier können sie schneller überblicken, welche Vorgaben außerhalb, bzw. innerhalb der Nitratgebiete beachtet werden müssen. 

Auf den Nenner gebracht gilt nach wie vor die Formel: „Wer weniger als die wesentlichen Nährstoffmengen von max. 50 kg/ha Stickstoff und max. 30 kg/ha P2O5 schlagbezogen ausbringt, benötigt im Weinbau keine Düngebedarfsermittlung. Umgekehrt heißt das, „Wer auf einem Schlag mehr als die wesentlichen Nährstoffmengen von 50 kg/ha Stickstoff bzw. 30 kg/ha P2O5 ausbringt, benötigt vor der Ausbringung eine Düngebedarfsermittlung. Weitere Informationen zum Thema hierzu erhalten Sie auch auf der Webseite des Weinbauinstitutes.

Weinbauliche Maßnahmen 

Mit den Ausbrecharbeiten kann nun angefangen bzw. weitergemacht werden. Im optimalen Fall bleiben pro Stock 3 bis 5 Triebe am Kopf stehen, am Biegedraht werden sämtliche Doppeltriebe entfernt. Dies sorgt für eine luftige Laubwand und mindert automatisch den Pilzdruck in den Anlagen. In vielen Lagen sind mittlerweile auch die Stammaustriebe deutlich sichtbar. Neben den mechanischen Möglichkeiten von Hand und mittels Stammputzer, können die Bodentriebe chemisch, mittels Shark oder Quickdown (herbizide Abbrenner) abgespritzt werden. Bitte beachten Sie die Sortenvorgaben bei Shark (1,0l/ha) innerhalb sowie auch außerhalb von WSG & HSG (allen Burgundersorten, Chardonnay, Silvaner, MorioMuskat und Schwarzriesling mit 1,0l/ha). Bei Quickdown (0,4l/ha) plus Toil (1l/ha) die Sorten Riesling und Dornfelder.  Bitte achten Sie bei der Anwendung auf abdriftmindernde Arbeitsweise, Einsatz von Spritzschim und Injektordüsen. Die Trieblänge von ca. 10-15 cm ist der optimale Einsatztermin für das chemische Ausbrechen. Wichtig ist, dass bei zwei- oder dreijährigen Anlagen das Ausbrechen der Stammaustriebe nicht zu spät erfolgen sollte, sonst gibt es zu große Wunden, welche die Langlebigkeit des Stammes beeinträchtigen. 

Junganlagen: 

Viele Betriebe haben bereits mit dem Pflanzen von neuen Anlagen begonnen. Besonders in Hanglagen mit direkter Angrenzung zu Wohngebieten sollte dringend eine bodendeckende Schicht Heu oder Stroh eingebracht werden, um stärkere Erosionen zu verhindern. Auch das Einsäen mit einfachen Mischungen wie Phacelia‑Buchweizen hat sich bewährt. Bei zu hoher Wasserkonkurrenz im Sommer wird diese gewalzt und sorgt somit ebenfalls für eine deckende Schicht. 

Sollten Sie den Zuschuss für Junganlagen beantragt haben, denken Sie bitte an die Flächenkorrektur nach der Pflanzung. Nur die tatsächlich bepflanzte Rebfläche wird gefördert. Bei einer Überbeantragung von >30% werden die Zuschüsse gekürzt. 

Die sicherste Methode zur Ermittlung der förderfähigen Fläche ist wie folgt:

Stockstandraum ermitteln: Stockabstand x Gassenbreite

Pflanzfläche ermitteln: Stockstandraum x Anzahl gepflanzte Reben

Die Förderung erfolgt flurstücksbezogen. Liegen mehrere Flurstücke nebeneinander, muss für jedes Flurstück die tatsächlich angepflanzte Fläche korrigiert werden. Im Zweifelsfall ist das Suchen der Grenzsteine die beste Wahl.  Die Förderung gibt es erst ab einer Gassenbreite von 1,80m. Bitte planen Sie immer ein paar Zentimeter Puffer ein, damit es zu keinen Ärgernissen kommt. 

Der späteste Abgabetermin für den GA ist der 15.05.2024. Bei Rückfragen hilft Ihnen die Hotline unter        0761-2187 5895. 

Pflanzrechte:

Auf den Badischen Weinbautagen in Offenburg wurde eine Verlängerung der Gültigkeit der Pflanzrechte angekündigt. Vom Ministerium für Landwirtschaft Stuttgart kam am 23.04. nun folgende Mitteilung:

Im Rahmen der Änderung des Weingesetzes durch Artikel 1 des Elften Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) wurde in § 7d des Weingesetzes die Gültigkeitsdauer von bestimmten Pflanzgenehmigungen geändert. Bei diesen Verfahren kann ein Antrag zur Wiederbepflanzung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden. Mit erteilter Genehmigung beginnt im Anschluss nach § 7d Absatz 1b des Weingesetzes mit Verweis auf Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die sechsjährige Gültigkeitsdauer. Damit besteht außerhalb des vereinfachten Verfahrens die Möglichkeit, sofern der erforderliche Antrag zum spätest möglichen Zeitpunkt gestellt wurde, eine Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle innerhalb von etwas mehr als acht Jahren vorzunehmen, was einer Verlängerung der Pflanzgenehmigung auf derselben Fläche bedeutet.

Sonstiges:

Die Sammelaktion PAMIRA startet ab dem 16.05.2024. Sammelstellen und Termine für PAMIRA 2024 finden Sie unter www.pamira.de. 

Nächster Aufruf in KW 19

gez. Mattmüller

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